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Die Bezeichnung „geistiges Eigentum“ ist nicht grundsätzlich falsch, wenn es ums Urheber- oder Patentrecht geht. Aber sie ist einseitig und verdeckt die besonderen Eigenschaften von immateriellen Gütern. Besser ist es daher, von „Immaterialgüterrecht“ zu sprechen, meint Georg Fischer.

In der Diskussion um den Schutz immaterieller Güter hat sich der Oberbegriff „geistiges Eigentum“ eingebürgert. Als Oberbegriff deshalb, weil darunter nicht nur das Urheberrecht fällt, sondern auch das Patentrecht und das Markenrecht.

Der Öffentlichkeit dagegen weniger geläufig ist der Begriff „Immaterialgüterrecht“. Dieses bezeichnet die gleiche Oberkategorie wie das geistige Eigentum, beide Begriffe sind also synonym zueinander. Und doch macht es einen deutlichen Unterschied, welchen Begriff man verwendet.

Das Immaterialgüterrecht ist eine präzise Bezeichnung

Vom Immaterialgüterrecht zu sprechen ist präziser: Denn es geht um Rechte an immateriellen, also nicht-physischen Gütern. Das sind beispielsweise urheberrechtlich geschützte Kunstwerke (eine Oper, ein Roman), als Patente angemeldete Erfindungen oder schutzfähige Firmenlogos (wie der Coca-Cola-Schriftzug).

Es ist zwar richtig, dass sich Immaterialgüterrechte genauso wie Rechte an physischen Gütern (eine Immobilie, ein Auto, ein Möbelstück) vererben lassen. Auch gesteht etwa das Urheberrecht den Urheber*innen ein zeitlich beschränktes Nutzungsmonopol des Werkes zu.

Trotzdem verdeckt die Rede vom geistigen Eigentum, dass Immaterialgüter besondere Eigenschaften haben: Sie nutzen sich nicht ab (wie physische Güter) und ihr Gebrauch ist nicht-ausschließlich (wie beim Sacheigentum).

Immaterialgüter nutzen sich im Gebrauch nicht ab

Ein Beispiel mag das illustrieren: Ein Möbelstück, beispielsweise ein Sessel, unterliegt als materieller Gegenstand dem Eigentumsrecht. Die Eigentümerin hat das Recht, über den Sessel zu verfügen, ihn zu verkaufen, ihn beliebig zu nutzen, etc.: Eine andere Person ohne Eigentumsanspruch darf den Sessel nicht entwenden oder verändern.

Auch bietet der Sessel nur begrenzten Platz zur Nutzung. So kann etwa nur eine erwachsene Person gleichzeitig bequem darauf sitzen. In der Rechtswissenschaft hat sich für materielle Güter mit ausschließender Nutzung daher der Begriff „rival“ etabliert.

Immaterielle Güter verbreiten sich durch den Gebrauch

Immaterielle Güter hingegen haben die gegenteilige Eigenschaft: Sie sind „non-rival“ – sie können von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden: Eine Oper kann prinzipiell in allen Opernhäusern der Welt gleichzeitig aufgeführt werden.

Wer die Melodie der Oper singt oder spielt, nutzt sie nicht ab und sorgt auch nicht dafür, dass sie weniger wird. Im Gegenteil: Immaterielle Güter verbreiten sich durch den Gebrauch.

Nicht nur Urheber*innen haben Rechte an Immaterialgütern

Die Wortwahl kann die Sichtweise auf den Schutzgegenstand beeinflussen: Die Formulierung „geistiges Eigentum“ betont, dass auf dem betroffenen Gegenstand ein bestimmter Schutz liegt und Nutzende um Erlaubnis bitten müssen. In vielen Fällen wird die Erlaubnis nur gegen Lizenzgebühren gestattet.

Der Begriff geistiges Eigentum suggeriert durch seine Analogie eine gewisse Nähe zum Sacheigentum und dessen Eigenschaften. Das ist natürlich nicht falsch, aber etwas einseitig. Und es beeinflusst die Wahrnehmung auf den Gegenstand.

Kein Schutz ohne Ausnahme

Wer dagegen von „Immaterialgüterrechten“ spricht, macht dabei auch klar, dass an dem betroffenen Gut mehrere Parteien Rechte haben können.

Im Urheberrecht etwa sind bestimmte Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz geregelt. Der Urheberrechtsschutz fällt dem Urheber an seinem Werk zu, aber er ist nicht ohne Ausnahme: Bekannt sind etwa das Zitatrecht, die Pastiche-Regelung oder das Recht auf Privatkopie. Entsprechende Nutzungen brauchen sich Werknutzende nicht genehmigen lassen.

Es handelt sich hier um Rechte, die die Allgemeinheit an urheberrechtlich geschützten Werken hat. Die Ausnahmen werden auch als „Schranken“ bezeichnet, weil sie den Urheberrechtsschutz der Urheber*innen zu Gunsten anderer Parteien einschränken.

Die Rede von „Immaterialgüterrechten“ setzt damit andere Akzente. Die auch im Plural eher gebräuchliche Bezeichnung stellt nicht den Ausschließlichkeits-Gedanken in den Vordergrund, sondern betont auch den Interessensausgleich zwischen den verschiedenen Parteien.

Sprache formt Wirklichkeit

Trotz seiner Vorteile hat sich das „Immaterialgüterrecht“ bisher nicht im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt. Gründe dafür gibt es verschiedene.

Der internationale Einfluss ist beachtlich. In den USA oder Großbritannien ist meist von „Intellectual Property Rights“ die Rede, also von geistigen Eigentumsrechten. Dazu kommt: Die größte Organisation in diesem Bereich ist die World Intellectual Propety Organization (WIPO), zu Deutsch übersetzt Weltorganisation für geistiges Eigentum. Sie hat auch den „Welttag des geistigen Eigentums“ ins Leben gerufen.

Große Branchenverbände aus der Unterhaltungs-Industrie bedienen sich ebenfalls regelmäßig der Vokabel des geistigen Eigentums. Oftmals verbunden mit der Feststellung, dass es gefährdet sei und geschützt oder verteidigt werden müsse.

Geistiges Eigentum vs. Immaterialgüterrecht: Wer gebraucht welche Bezeichnung?

Nicht zuletzt dürfte die Präferenz auch praktische Gründe haben: Geistiges Eigentum ist für viele besser zu verstehen und wegen seiner Analogie zum materiellen Eigentum intuitiver zu vermitteln. Demgegenüber ist das Wort Immaterialgüterrecht an sich etwas sperrig.

Trotzdem lohnt es sich, die eigene Wortwahl zu reflektieren. Die Akzente, die wir mit der Wahl des Begriffs setzen, können darüber entscheiden, wie unsere Botschaft insgesamt verstanden wird. Denn wie wir die Welt wahrnehmen, hat nicht zuletzt mit den Möglichkeiten zu tun, die uns die eigene Sprache gibt.

Wer von Immaterialgüterrechten spricht, markiert den Unterschied zum materiellen Objekten und führt sich – und anderen – die besondere Qualität immaterieller Güter vor Augen.

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“.

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Antrag (Drucksache 20/2031)

der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg, Dr. Petra Sitte, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Clara Bünger, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE.

Keine Privatadressen im Impressum

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die geltende Rechtslage verpflichtet in § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) fast alle Betreiber*innen von Websites, ein Impressum zu veröffentlichen, das leicht erkennbar Name und Anschrift enthält, außerdem Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Ausgenommen sind davon nur rein private Websites: Die Impressumspflicht gilt für alle Anbieter*innen geschäftsmäßiger Telemedien. Dabei gilt: „Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weitreichender als der der Gewerbsmäßigkeit“ (WD 10 – 3000 – 049/20). Jurist*innen empfehlen in der Regel allen, die mehr als rein private Familien-Blogs betreiben, vorsichtshalber ein Impressum bereitzustellen, um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden. Das betrifft etwa all jene, die Affiliate Links (Links zu Partner-Angeboten, deren Nutzung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision führt) oder Werbung einbinden oder Inhalte veröffentlichen, die thematische Ähn- lichkeit zu ihrer beruflichen Tätigkeit haben, also beispielsweise auch Journalist*innen.

Alle, die keine Geschäftsadresse haben, müssen ihre Wohnadresse veröffentlichen. Das birgt erhebliche Gefahren in Bezug auf digitale Gewalt durch Stalking, Identitätsdiebstahl, Terrorisierung durch massenhafte Online-Bestellungen oder gefälschte Notrufe und auch physische Bedrohung.

Die Bundesregierung hat im Dritten Gleichstellungsbericht erklärt: „Allein die Bedrohung durch potenzielle digitale Gewalt erschwert die Ausübung eines Berufs und schreckt vor [sic!] der Verwirklichung von Geschäftsideen ab. So ist für Soloselbstständige die derzeitige Regelung der Impressumspflicht problematisch, wenn sie mit der zustellfähigen Adresse auch ihre Privatanschrift offenbaren müssen, was häufig der Fall ist“ (BT-Drs. 19/30750, S. 201).

Die Informationspflichten nach § 5 TMG setzen die Vorgabe der Richtlinie 2000/31/EG (sog. E-Commerce-Richtlinie) um.

Die damalige Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz, Dr. Katarina Barley, kündigte in nachgelieferten Antworten auf Fragen des Ausschusses Digi- tale Agenda bereits 2019 an: „Im Rahmen einer Revision über den elektronischen Geschäftsverkehr wird zu prüfen sein, ob und inwieweit die Impressumspflicht in ihrer konkreten Ausgestaltung noch zeitgemäß ist“ (Ausschuss-Drucksache 19(23)039, S. 2).

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

  1. zu prüfen, ob und inwieweit die Impressumspflicht in ihrer konkreten Ausgestaltung noch zeitgemäß ist,
  2. zu prüfen, inwieweit die gegenwärtige Regelung der Impressumspflicht digitale Gewalt insbesondere gegen vulnerable Gruppen begünstigt,
  3. sich ggf. auf europäischer Ebene für eine Anpassung der Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie an die Gegebenheiten des digitalen Zeitalters einzusetzen, sodass die Kontaktierbarkeit auf anderem Weg als durch die Angabe der Wohnadresse hergestellt werden kann,
  4. eine Regelung zu finden, die es allen, die keine Geschäftsadresse haben, kostenfrei ermöglicht, ohne Angabe der Privatadresse Websites zu veröffentlichen und dabei in angemessener Weise kontaktierbar zu sein, etwa indem
    1. a)  Adress- und Kontaktdaten der Privatpersonen bei Impressumsintermediären hinterlegt und verwaltet werden oder
    2. b)  optional eine Chiffrenummer bei einer Meldestelle angegeben wird.

Berlin, den 17. Mai 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Begründung

Die Impressumspflicht in ihrer gültigen Ausgestaltung drängt all jene aus der digitalen Öffentlichkeit, die (noch) über keine Geschäftsadresse verfügen: Blogger*innen, Solo-Selbständige, Gründer*innen und unter ihnen beson- ders alle, die vulnerablen Gruppen angehören und daher mehr als andere Anfeindungen und Hass ausgesetzt sind.

So schrieb die Sachverständige des Ausschusses Digitale Agenda, Josephine Ballon (HateAid gGmbH) in ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses im März 2021: „Viele unserer Klient*innen bewegen sich aktivistisch im Netz und betreiben eine eigene Seite auf Social Media Plattformen [sic!] oder eine eigene Webseite oder Blog. Dort die eigene Anschrift zu hinterlegen, ist für viele Betroffene ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Da nicht alle Menschen die Möglichkeit haben [sic!] auf die wohl einzig unstrittige Möglichkeit der Angabe der Arbeitgeberadresse zurückzugreifen, besteht hier stets ein Risiko. Betroffene stehen vor der Wahl, sich entweder aus dem Netz zurückziehen [sic!], rechtswidrig zu agieren und keine oder eine streng genommen nicht ladungsfähige Anschrift anzugeben oder ein sicheres Leben in ihren Privaträumen zu riskieren. Dies mag über- spitzt klingen, ist jedoch zutreffend. Wir halten Ansätze, die dies über ein Register lösen wollen, für praktikabel. Hierbei müsste jedoch sichergestellt werden, dass nicht jede*r beliebige Bürger*in die Adresse dort abfragen kann, wie es sich aktuell bereits mit der Melderegistersperre verhält“ (Ausschuss-Drucksache 19(23)120, S. 24).

Der in diesem Kontext häufig gegebene Hinweis, § 5 TMG gelte nur für geschäftsmäßige Telemedien, verkennt die Realität. Hier herrscht faktisch Rechtsunsicherheit: „Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit wird in Rechtsprechung und Literatur sehr weit ausgelegt und erfordert lediglich ein nachhaltiges Angebot von Telekommunikation, das bei den meisten auf Dauer angelegten Seiten, insbesondere auch bei privaten Websites, vorliegen dürfte. Auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an“ (Vogel, Valentin: Impressumsintermedi- äre. Gewaltprävention durch alternative Anbieterkennzeichnung, BayWiDi Magazin, April 2021, S. 7).

Betroffene entscheiden sich, entweder keine eigene Internetpräsenz zu haben, oder nutzen stattdessen die Angebote großer Internet-Plattformen. Damit geben sie die Kontrolle über die eigenen Inhalte auf und nehmen in Kauf, dass ihr eigenes und das Verhalten der Nutzer*innen ihres Angebots kommerziell getrackt und in der Regel an AdTech-Unternehmen zur Profilbildung weitergegeben wird. Oder sie akzeptieren die mögliche Gefährdung von sich und ihren Familien und veröffentlichen die Wohnadresse.

Die geltende Regelung schränkt also zum einen alle ein, die potenziell von Hass und Stalking bedroht sind, und deren Zahl sollte nicht unterschätzt werden: Der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments erwähnt, dass „die Gesamtkosten von Belästigung und Stalking im Internet schätzungsweise zwischen 49 und 89,3 Mrd. EUR liegen, wobei die größte Kostenkategorie auf den Wert des Verlusts an Lebensqualität entfällt, der mehr als die Hälfte der Gesamtkosten ausmacht (etwa 60 % bei Belästigung und etwa 50 % bei Stalking im Internet)“ (Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet (2020/2035(INL)) P9_TA(2021)0489, Punkt AG der Erwägungsgründe).

Gleichzeitig stellt es eine Gefährdung des demokratischen Diskurses dar, wenn sich alle diejenigen aus der Öffentlichkeit zurückziehen, die sich aufgrund ihrer öffentlichen Äußerungen Bedrohungen ausgesetzt sehen.

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Die Nationale Bildungsplattform stellt ein zentrales Projekt des Bundes dar, das die Digitalisierung im Bildungsbereich voranbringen soll. Laut Ausschreibung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) hat die Bildungsplattform das Ziel, eine „Meta-Plattform vernetzter digitaler Bildungsangebote“ zu schaffen. Sie soll „ein technisches und organisatorisches Ökosystem“ bieten, das sowohl bereits bestehende Lernsysteme der Bundesländer als auch Produkte neuer – kommerzieller wie nicht kommerzieller – Anbieter miteinander vernetzt. So soll ein übergreifender digitaler Lernraum mit Angeboten für Lernende, Lehrende und Institutionen entlang aller Abschnitte des lebenslangen Lernens entstehen. Nutzende sollen einen einfachen Zugang haben und in einer individualisierten Lernumgebung möglichst barrierefrei an Bildung teilhaben können.

Diesen und weitere Beiträge zur Nationalen Bildungsplattform jetzt nachlesen im Wikimedia-Politikbrief.

Damit ist ein äußerst ambitioniertes Projekt umrissen, das auch international seinesgleichen sucht. Welche Bedarfe im Bildungssystem genau mit der Plattform adressiert, welche konkreten Ziele verfolgt und wie genau diese umgesetzt werden sollen, ist bisher weitestgehend unbekannt. Doch bereits jetzt zeichnet sich ab, dass hinter der Ambition, eine rein technisch-regulative Infrastruktur zu schaffen, die höchst problematische Annahme steckt, es handele sich bei der Nationalen Bildungsplattform um eine neutrale Hülle, die es später mit pädagogischen Inhalten zum Leben zu erwecken gelte.

Aber es gibt keine neutralen Plattformen. Im Gegenteil: Plattformen sind grundsätzlich politisch, wie Michael Seemann in seinem aktuellen Buch „Die Macht der Plattformen“ zeigt. Demnach werden durch technische Festlegungen über Protokolle, Datenspeicherung, Algorithmen und Schnittstellen zu einem frühen Zeitpunkt Pfadentscheidungen getroffen, die u. a. die Weichen dafür stellen, welche Idee von Bildung und Lernen digital abgebildet kann und welche nicht.

Wie technische Entscheidungen Bildung steuern und Lernerfolge prägen

Im Falle der Nationalen Bildungsplattform ist zu erwarten, dass diese Entscheidungen beispielsweise vorgeben, wie Nutzer*innen Zugang zur Plattform erhalten, wie sie miteinander in Kontakt treten, welche Bildungs inhalte sie auffinden, verwenden und speichern können. In letzter Konsequenz erfolgt so eine grundlegende Vorentscheidung darüber, wie Lernen stattfinden kann, was Lernerfolge kennzeichnet, welche Formen von Bildung im Verlauf einer Lernbiografie als wertvoll anerkannt und welche als unwichtig aussortiert werden. Das lässt sich an zwei Beispielen veranschaulichen:

1. Top-down- vs. Bottom-up-Struktur

Wer entscheidet wie über die Auswahl der verfügbaren Inhalte auf einer Plattform, über die zugrunde liegenden Lernziele, Kompetenzmodelle und Lernpfade? Diese Frage wird im Grunde schon bei der Erarbeitung der sogenannten Governance-Struktur, die zukünftige Steuerungs- und Planungsprozesse festlegt, sehr früh im Projektverlauf beantwortet. Eine Plattform mit einer starken Top-down-Struktur, in der etwa Expert*innen-Gremien Inhalte definieren und in Kompetenzmodelle, Lernziele und -pfade gießen, geht implizit davon aus, dass Lernen ein gleichförmiger, linear steuerbarer Prozess ist: Das Ergebnis des Lernens und der Weg dorthin werden zentral festgelegt.

In einer communitybasierten Bottom-up-Governance-Struktur hingegen werden sowohl die zugrunde liegenden Regeln als auch die Inhalte kollaborativ erarbeitet – ganz ähnlich, wie es etwa in der Wikipedia der Fall ist. Sie geht von einem Lernprozess aus, der in produktiver Weise ergebnisoffen bleibt. Lernziel und -leistung können von den Lernenden selbst beeinflusst werden.

2. Formelle vs. informelle Lernleistungen

Eine weitere Vorentscheidung betrifft die Rolle der Zertifizierung innerhalb der Nationalen Bildungsplattform. Der u. a. durch die Universität Potsdam entwickelte Prototyp „Bildungsraum Digital“ sieht vor, dass Nutzende ihre Zertifikate und Ergebnisse von Prüfungen in einem Wallet (eine Art elektronische Brieftasche) ablegen und so ein Leben lang abrufen können. Während der Ansatz durchaus praktisch ist, nimmt die technische Entscheidung, Zertifizierung zum Kernelement der Bildungsplattform zu erheben, gleichzeitig eine Wertung vor. Was zertifizierbar ist, stellt einen Lernerfolg dar und nimmt somit direkten Einfluss darauf, was als Fortschritt auf dem Bildungsweg eines Menschen anerkannt wird.

Zweifellos birgt die digitale Zertifikatsverwaltung Potenziale. Allerdings besteht das Risiko ungewollter Nebeneffekte, durch die die ohnehin in Deutschland strukturell verankerte Vormachtstellung formeller Bildung weiter zementiert wird und alternative Lernprozesse abgewertet werden. Wie stünde es dann um die Anerkennung von Lernleistungen in nicht formellen Kontexten, wie sie etwa Wikipedianer*innen im digitalen Ehrenamt erbringen? Wie ließe sich das autodidaktische Erlernen einer Programmiersprache oder der selbst initiierte Erwerb kommunikativer und sozialer Kompetenzen im Umgang mit anderen Menschen erfassen? Solche Lehr-/Lernprozesse und -erfolge sowie Formen der Beurteilung ohne zertifizierte Abschlüsse laufen Gefahr, es nicht in die elektronische Brieftasche zu schaffen.

Diese Beispiele illustrieren die weitreichenden Folgen vermeintlich rein technischer Designentscheidungen. Die Nationale Bildungsplattform hat allein durch ihre Strukturierung einen erheblichen Einfluss darauf, wie lebenslanges Lernen verstanden und praktiziert wird. Damit kündigt sich schon zu einem frühen Zeitpunkt der Plattformentwicklung ein Spannungsfeld zwischen dem Neutralitätsversprechen der Nationalen Bildungsplattform und den gesellschaftspolitischen Implikationen für das demokratische Gemeingut Bildung an. Die Tragweite des Themas verlangt nach einer breit angelegten, öffentlichen Debatte verschiedener Interessensgruppen, die sich in einem transparenten Prozess über implizite Werte und Ziele sowie pädagogische Standards digitalen Lernens verständigen.

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Dort wo Menschen in ihrem beruflichen Alltag viel mit Bildern und Fotos arbeiten, bietet frei lizenziertes Bildmaterial ein enormes Potenzial: Lehrer*innen können damit freie Bildungsmaterialien erstellen, sogenannte Open Educational Resources; Journalist*innen können die Bilder frei für ihre Veröffentlichungen verwenden, ohne dabei Gebühren zahlen zu müssen. 

Obwohl es noch viele weitere Nutzungsmöglichkeiten für frei lizenzierte Bilder außerhalb der Wikimedia Projekte gibt, machen nur wenige Menschen davon Gebrauch. Vor einiger Zeit haben wir uns daher überlegt, wie wir den Nutzen frei lizenzierter Bilder für die Gesellschaft erhöhen und dazu beitragen können, dass mehr Menschen aus verschiedenen Bereichen diese im Rahmen ihrer Arbeit verwenden. Unsere Antwort lautet: picsome.

Was ist picsome?

Die neue Anwendung picsome ist eine Social-Bookmarking-Plattform, mit der frei lizenzierte Bilder von Wikimedia Commons und Flickr von den Nutzenden gesucht, gesammelt und verwaltet werden können. Damit wird frei lizenziertes Bildmaterial zugänglicher, leichter verwendbar und attraktiver. Welche Bilder über die Seite gefunden und gesammelt werden können, bestimmen dabei die Nutzenden selbst: in gemeinschaftlicher Arbeit gestalten sie die Sammlung und Kuration der Inhalte. Fünf Monate nach dem Start der geschlossenen Betaphase geht picsome nun als offene Betaversion erstmals live und kann auch ohne Registrierung getestet und verwendet werden. 

Was kann ich mit picsome machen?

picsome ist die technische Nachfolger des beliebten Lizenzhinweisgenerators und soll dessen Funktionalitäten in einem größeren Umfang verfügbar und auch für Bilder anderer Repositorien nutzbar machen. Die korrekte und lizenzkonforme Verwendung von freien Bildern wird von Nutzenden oft als kompliziert wahrgenommen und selbst Menschen mit Kenntnissen über freie Lizenzen berichteten uns, dass sie sich unsicher in Bezug auf mögliche Verwendungsmöglichkeiten und die Erstellung korrekter Lizenzhinweise fühlen. Dementsprechend lässt sich mit picsome – wie schon beim Lizenzhinweisgenerator – schnell und einfach ein solcher Lizenzhinweis für das jeweilige Bild erstellen, der dann für die jeweilige Veröffentlichung genutzt werden kann. 

Darüber hinaus können auf picsome Bilder, die auf Wikimedia Commons oder Flickr gehostet sind, gebookmarkt, in Sammlungen organisiert und mit anderen geteilt werden. Die Suche nach geeignetem Bildmaterial wird von den Nutzenden oft als sehr aufwändig wahrgenommen, unter anderem weil es inzwischen zahlreiche Plattformen gibt, auf denen frei lizenzierte Bilder in großer Zahl und unterschiedlicher Qualität angeboten werden. Alleine auf Wikimedia Commons finden sich mittlerweile über 80.000.000 Mediendateien. Hier soll picsome helfen, hochqualitative Bilder schneller zu finden, bzw. wiederzufinden und für die spätere Verwendung zu speichern. Die Sammlungen können dabei nicht nur alleine sondern auch kollaborativ mit anderen Nutzenden erstellt und bearbeitet werden. Und wer keine Lust hat, alle Bilder zu einem bestimmten Thema händisch in picsome zusammenzusuchen, kann nun mit einem Klick auch automatisch eine Sammlung erstellen lassen (Smarte Sammlungen). Sammlungen lassen sich teilen, beispielsweise mit Freund*innen oder Kolleg*innen – So lässt sich picsome beispielsweise auch als eine offene Galerie für die eigenen Lieblingsbilder nutzen. 

Die Nutzenden können nicht nur selbst Bilder hinzufügen, sondern auch Bilder, die von anderen hinzugefügt wurden durchsuchen, um sie zu sammeln oder zu verwenden. Die Suchfunktion basiert dabei auf Tags, die mit Wikidata-Items verknüpft sind und von den Nutzenden selbst zu den jeweiligen Bildern hinzugefügt werden.

Für wen ist picsome?

picsome richtet sich in erster Linie an Menschen, die in ihrer beruflichen Arbeit regelmäßig freie Inhalte erstellen und veröffentlichen und dafür auf hochqualitatives Bildmaterial angewiesen sind, z.B. in Bildungseinrichtungen wie Schulen und Hochschulen. Aber auch für Blogger*innen oder Journalist*innen, die oft mit Bildmaterial arbeiten ist die Plattform interessant. Ebenso richtet sich die Seite auch an Fotograf*innen, die ihre Bilder unter freier Lizenz auf Commons oder Flickr veröffentlichen und ein Interesse daran haben, dass sie verbreitet und nachgenutzt werden.

Was ist unser Ziel?

picsome soll zum ersten Anlaufpunkt für qualitative und lizenzkonform verwendbare Bilder werden. Deshalb möchten wir alle Interessierten einladen, picsome auszuprobieren und uns Feedback zu geben, um uns dabei zu helfen, die Anwendung noch besser zu machen. Wir freuen uns über Feedback in diesem Online-Fragebogen. Wer picsome gerne mit uns kennenlernen und uns eine direkte Rückmeldung geben möchte, kann hier einen Termin auswählen. Also: Spread the word und viel Spass beim Testen!

Gemeinsam können wir die beste Sammlung freier und qualitativ hochwertiger Bilder erstellen! 


Übrigens: Natürlich wurde picsome Open Source entwickelt, das heißt, dass die Software und Infrastruktur offen und frei zugänglich sind. Der gesamte Quellcode des Dienstes wird unter der Modified-BSD License (https://opensource.org/licenses/BSD-3-Clause) veröffentlicht. Der Code kann auf GitHub (https://github.com/wmde/picsome) eingesehen, heruntergeladen und anschließend verändert und neu veröffentlicht werden.

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Article note: #whoop! + #grats + #thx + #toitoi!

Geschafft! Die Potsdamer:innen haben das Bürgerbegehren umfänglich unterschrieben. Die Initiator:innen des Mietendeckelbegehrens möchten sich bei allen Mitbürger:innen bedanken, die unterschrieben haben und bei denen, die geholfen haben die notwendigen Unterschriften zu sammeln. DANKE!

Heute um 15.00 Uhr erfolgte die Übergabe der 9 Aktenordner mit den insgesamt 17.322 Unterschriften an den Wahlleiter. Nun wird geprüft, wie viele dieser Unterschriften gültig sind und ob das Quorum erreicht wurde. Die Initiator:innen des Bürgerbegehrens für einen Mietendeckel im städtischen Wohnungsbestand sind zuversichtlich.

Wir informieren natürlich über das weitere Vorgehen.

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