Article note: +1 #toitoi
Ein Tesla-Auto steht vor einer Wand mit großer Aufschrift "TESLA"
Wenn der Wächter-Modus aktiviert ist, überwacht das Auto seine Umgebung. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Tesla Fans Schweiz

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Tesla beim Landgericht Berlin. Unter anderem wirft der Verband Tesla vor, Kund*innen zu verschweigen, dass bei der Verwendung des sogenannten Wächter-Modus „eine datenschutzkonforme Nutzung praktisch unmöglich ist“. Sie würden dadurch Bußgelder riskieren.

Wenn der Wächter-Modus in Tesla-Fahrzeugen aktiviert ist, erfassen die am Fahrzeug verbauten Sensoren und Kameras die Umgebung. Wenn die Software eine „mögliche Bedrohung“ erkennt, zeichnen Kameras die Umgebung auf und speichern die Aufnahmen gegebenenfalls. Das kann etwa der Fall sein, wenn sich jemand an das Auto anlehnt. Besitzer*innen können sich die Aufnahmen auch live über eine App ansehen.

Tesla-Fahrer*innen können Bußgelder drohen

Was Tesla-Fahrer*innen oft nicht wissen: Die Funktion ist in Deutschland in vielen Fällen gar nicht erlaubt. Der Wächter-Modus dürfe nicht grundlos durchgehend auf Parkplätzen aktiviert werden, sagte ein Behördensprecher der Berliner Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Tagesspiegel. Sollten Passant*innen, die gegen ihren Willen gefilmt werden, sich bei der Behörde beschweren, droht dem Besitzer des Autos ein Bußgeld.

Tesla sieht die Verantwortung bei seinen Kund*innen: Auf der deutschen Support-Seite heißt es, die Fahrer*innen seien alleine dafür verantwortlich, „alle vor Ort geltenden Vorschriften und Eigentumsvorbehalte im Hinblick auf die Verwendung von Kameras zu prüfen und einzuhalten.“

Der vzbv kritisiert hingegen, dass die Funktion überhaupt zugelassen wurde: „Dass der Wächter-Modus trotz massiver Datenschutzmängel zugelassen wurde, weist auf Lücken bei den Zulassungsverfahren für automatisierte Fahrfunktionen hin“, sagt Marion Jungbluth, Leiterin Team Mobilität und Reisen des vzbv in einer Pressemitteilung. Sie fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Kraftfahrtbundesamt und dem Bundesdatenschutzbeauftragten.

Für Aufregung sorgte die Wächter-Funktion vor einigen Wochen auch bei der Polizei Berlin. Aus Angst, die Autos könnten vertrauliche Vorgänge auf dem Polizeigelände filmen, wollte der Sicherheitschef des Landeskriminalamts Teslas die Zufahrt auf „alle Liegenschaften des Polizeipräsidiums und des Landeskriminalamtes“ verbieten. Am nächsten Tag distanzierte sich die Polizei aber von dem Verbot, das in einem internen Rundschreiben angekündigt wurde. Das Schreiben habe vielmehr der Sensibilisierung gedient.

Neben der Kameraüberwachung geht es in der Klage auch um Teslas Werbeversprechen zum CO₂-Ausstoß: Tesla wirbt für eines der Automodelle mit Emissionen von 0 Gramm pro Kilometer, verkauft aber Emissionsrechte im Wert von bis zu 1,6 Milliarden US-Dollar pro Jahr. So dürfen andere Autohersteller dann mehr ausstoßen, als von Grenzwerten eigentlich vorgegeben. Darauf weise Tesla jedoch nur schwer auffindbar hin. Nach Auffassung des vzbv werden Verbraucher*innen so in die Irre geführt.


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Wie können Unternehmen ihr Tracking für Analyse-Zwecke noch datenschutzkonform gestalten? Google Analytics steht nicht erst seit der Entscheidung der österreichischen Datenschutzaufsicht in der Kritik. „Cookieless“ Tracking bietet datenschutz- und nutzerfreundliche Lösungen.

Webanalyse, Reichweitenmessung und Tracking

In einem kürzlich veröffentlichten Artikel zu Webanalyse und Datenschutz hatten wir uns bereits mit Analyse-Möglichkeiten beschäftigt, die ohne Cookies und Einwilligung auskommen. Nun wollen wir noch etwas konkreter auf die verschiedenen technischen Umsetzungsmöglichkeiten eingehen, die das Ziel haben, das Nutzerverhalten auf einer Website oder App zu erfassen und auszuwerten. Selbst wenn man hierbei von Anfang an nur anonyme/statistische Daten erfasst und keine Cookies setzt, soll dies in diesem Beitrag insgesamt als „Tracking für Analysezwecke“ bezeichnet werden (so auch die Terminologie der europäischen Aufsichtsbehörden, siehe OH Telemedien von 2021, Seite 27).

Tracking für Analysezwecke

Das Tracking für Analysezwecke soll u.a. folgende Fragen beantworten:

  • Wie viele Besucher sind auf meiner Seite gelandet?
  • Aus welcher Region stammen sie?
  • Von welcher Seite haben sie zu mir gefunden?
  • Und wie bewegen sie sich auf meiner Seite?

Für Unternehmen, die hohe Budgets in Online-Werbekampagnen investieren, ist darüber hinaus noch eine weitere Frage von großer Bedeutung: Wie funktionieren meine Google-Ads-Kampagnen? Durch Conversion-Tracking kann analysiert werden, welche Suchbegriffe und welche Werbeanzeige einen Nutzer dazu gebracht haben, ein bestimmtes Kontaktformular auszufüllen oder einen Artikel im Online-Shop zu bestellen.

Warum ist Tracking ohne Einwilligung interessant?

Spätestens seit dem „Planet 49“-Urteil des EuGH von 2019 und der Kodifizierung dieser Rechtsprechung im neuen TTDSG vom Dezember 2021 dürfen gängige Tracking-Methoden nur noch eingesetzt werden, nachdem der Besucher zuvor seine Zustimmung erteilt hat. In der Regel werden solche Zustimmungen über den „Cookie-Consent“ in einem vorgeschalteten Banner abgefragt.

Abgesehen davon, dass Cookie-Consent-Abfragen jedem auf die Nerven gehen und häufig nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung erfüllen, hat dieser Prozess noch eine weitere entscheidende Schwäche: Eine Website-Analyse, deren Datenerfassung auf eine Einwilligung gestützt wird, darf nur Daten den Personen umfassen, die auch tatsächlich zugestimmt haben. Vor allem bei rechtskonform gestalteten Cookie-Consents, die unter anderem ein Ablehnen optionaler Cookies mit nur einem Klick vorsehen müssen, verweigern viele Besucher ihre Zustimmung, sodass deren Daten für die Analyse verloren gehen.

Genügend Gründe also für eine Lösung zur Website-Analyse, die ohne Einwilligung eingesetzt werden darf. Die Online-Marketing-Welt spricht schon länger vom „cookieless Tracking“ als Patentlösung für ein Tracking ohne lästige Cookie-Banner. Aber ist das auch seriös? Wie so oft, es kommt darauf an…

Fingerprinting als Alternative?

Traditionell werden Internet-Nutzer dadurch getrackt, indem man ihnen einen virtuellen Aufkleber anheftet. Der Besucher kommt auf eine Website, bekommt eine winzige Textdatei mit einer ID auf seinem Gerät abgelegt (=Cookie) und kann so während seines Besuchs, bei einer Rückkehr auf die Seite, aber auch auf anderen Seiten stets wiedererkannt werden, solange der Cookie nicht gelöscht wird.

Entsprechendes funktioniert auch ohne das Ablegen von Cookies, indem ein Website-Betreiber mittels JavaScript diverse Informationen vom Gerät des Benutzers ausliest, die so detailliert sein können, dass sie in Form einer daraus gebildeten Prüfsumme einen eindeutigen „Fingerabdruck“ ergeben (=“Device Fingerprinting“). Eine Verfeinerung dieser Technik ist das „Canvas Fingerprinting“, bei dem die auf jedem Gerät individuelle Darstellung von Grafiken ausgelesen wird. Auch so kann ein Nutzer dauerhaft über diverse Websites verfolgt und seine Aktionen analysiert werden.

Rechtlich macht es allerdings keinen Unterschied, ob Nutzer mit Hilfe von Cookies oder Fingerprints getrackt werden. § 25 Abs. 1 TTDSG ist technikneutral formuliert und erfasst sämtliche dieser Tracking-Formen, bei denen „auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind“ zugegriffen wird. Rechtsfolge ist das strikte Einwilligungserfordernis, weil Tracking für Analyse-Zwecke nicht unter die Ausnahmen des § 25 Abs. 2 TTDSG fällt.

Cookieless-Tracking ohne Zugriff auf das Endgerät

Cookieless Tracking ist jedoch auch ohne Fingerprinting möglich und ohne Zugriff auf Daten, die auf dem Endgerät des Users gespeichert sind. An dieser Stelle verlassen wir den Anwendungsbereich des § 25 TTDSG, dürfen dabei aber nicht die Anforderungen der DSGVO vergessen. Diese hängen von der Art der technischen Umsetzung ab:

Tracking durch Login

Naheliegend wäre zunächst, die Nutzeraktivitäten über einen Login zu tracken und auszuwerten. Die gesammelten Tracking-Daten könnten dann sogar mit den Daten in der CRM-Datenbank verknüpft werden, was die Online- mit der Offline-Welt verbinden würde.

Nach der DSGVO könnte eine solch umfangreiche Datenerfassung auf Personenebene sicherlich nicht auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden und wäre damit nur auf Basis einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO zulässig. Eine Verknüpfung der Daten mit der CRM-Datenbank müsste zudem besonders transparent gemacht werden – ein „Verstecken“ in einem klassischen Consent-Management-Tool wäre überraschend und damit unwirksam.

Tracking über URL-Erweiterungen

Das Conversion-Tracking ist für viele Unternehmen von großer Bedeutung, um den Ertrag von Investitionen in bezahlte Werbeanzeigen messen zu können. Man möchte zum Beispiel wissen, wie viel Umsatz im Online-Shop mit dem Klick auf eine Google-Adwords-Anzeige begann. Diese Spur lässt sich auch ohne den Einsatz von Cookies verfolgen, indem ab dem Klick auf die Anzeige eine ID in der URL „durchgeschleift“ wird. Je nach Art der Umsetzung kann dieses Tracking vollständig anonym erfolgen (Auswertung nach: Klick auf Anzeige A hat zu Umsatz X geführt) und wäre damit datenschutzrechtlich unkritisch. Bei einer Zuordnung zu dem bekannten Käufer wäre man allerdings wieder beim Personenbezug.

Tracking über mitgelieferte Daten des Nutzers

Cookieless Tracking ist technisch auch möglich, indem Daten erfasst werden, die das Nutzergerät beim Seitenaufruf mitliefert. Hierzu gehören:

  • IP-Adresse
  • Referrer (Seite, von der der Nutzer gekommen ist)
  • User Agent (Text-String aus Informationen über den Client, also z.B. Browserversion etc.)

Verschiedene Varianten dieses technischen Ansatzes findet man beispielsweise bei Matomo, eTracker und Mapp.

Mangels aktivem Zugriff auf das Endgerät befindet man sich hier nicht im Anwendungsbereich des § 25 TTDSG. Je nach dem, ob personenbezogene Daten erfasst werden, befindet man sich jedoch im Anwendungsbereich der DSGVO oder nicht:

Ohne Einwilligung erlaubt, weil kein Personenbezug

Soweit ein Nutzer – oder ein Nutzertyp – nur sessionbasiert über einfache Parameter wie Referrer und Informationen aus dem User-Agent „verfolgt“ werden, besteht keine Bestimmbarkeit der Person und damit kein Personenbezug. Der Weg eines Nutzers oder Nutzertyps auf einer Website ist damit relativ zuverlässig und vollständig anonym auswertbar und ohne Einwilligung zulässig. Sogar das Erkennen wiederkehrender Nutzer wäre denkbar, wenn man die Daten aus dem User-Agent etwas länger vorhält.

Erst das Einbeziehen der IP-Adresse würde wieder zu einem Personenbezug führen. Darüber hinaus nimmt die Wahrscheinlichkeit der Bestimmbarkeit einer Person mit dem Detailgrad der Daten zu.

Ohne Einwilligung erlaubt, weil überwiegendes Interesse

Im Falle eines Personenbezugs der Daten ließe die DSGVO noch die Möglichkeit offen, die Verarbeitung auf ein überwiegendes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO zu stützen. Sofern der Detailgrad der Daten überschaubar bleibt und Daten nicht von Drittanbietern zusammengeführt werden können (wie bei Google Analytics), dürfte es hier einen gewissen Argumentationsspielraum geben. Darüber hinaus bliebe auch hier nur noch die Einwilligung als Rechtsgrundlage.

Was sagen die Datenschutzbehörden?

Cookieless Tracking bietet auch aus Sicht der Datenschutzbehörden Möglichkeiten, das Nutzerverhalten ohne Einwilligung auszuwerten – auch wenn diese Aussagen natürlich bewusst vorsichtig formuliert werden. Die Ende 2021 aktualisierte Orientierungshilfe Tracking der Datenschutzkonferenz (DSK) stellt jedenfalls eindeutig klar, dass bei der bloßen Erfassung von Daten, die der Nutzer beim Seitenaufruf übermittelt, § 25 TTDSG keine Anwendung findet (Seite 8 oben). Hinsichtlich einer ggf. erforderlichen Interessenabwägung wird auf die Vorversion der Orientierungshilfe (OH Tracking) vom März 2019 verwiesen (Seite 11 ff.). Letztere wurde jedoch vor Inkrafttreten des TTDSG veröffentlicht und umfasste auch Fälle, die nun vorranging unter § 25 TTDSG fallen. Dennoch erfolgt im Beispiel „Reichweitenmessung“ die Aussage, dass die Interessenabwägung bei der Reichweitenmessung zugunsten des Verantwortlichen ausfällt, solange diese mit rein statistischen Daten auskommt und darauf verzichtet,

  • den Nutzer „andauernd“ wiederzuerkennen,
  • stetig umfangreiche Profile zu bilden und
  • Daten an Dritte weiterzugeben (Seite 17).

Das LfDI Baden-Württemberg beschäftigt sich in seinen jüngsten FAQ zu Cookies und Tracking mit „Server-Side-Tracking“ und erkennt jedenfalls bei vollständig anonymen Lösungen rechtskonforme Lösungen ohne Einwilligungen an (und zeigt deren Grenzen auf). Die französische Datenschutzaufsicht CNIL sieht den Schlüssel im „Kohortenbasierten Targeting“ und damit ebenfalls in der anonymen Sicht auf bestimmte Nutzergruppen mit gleichen Eigenschaften.

Fazit

Wem es als Website-Betreiber wirklich nur darum geht, Nutzerzahlen zu messen und das Nutzerverhalten zu verstehen, um „das Online-Angebot bedarfsgerecht zu verbessern“, wie es immer so schön heißt, der sollte – Hand aufs Herz – tatsächlich mit statistischen Auswertungen auskommen, die auch aus Sicht der Datenschutzbehörden ohne Einwilligung eingesetzt werden dürfen.

Damit kann man seinen Nutzern den lästigen Cookie-Consent-Banner ersparen. Zudem bekommt man Auswertungen über sämtliche Seitenbesucher und nicht nur über den Teil, der seine Einwilligung erteilt hat. Und vor allem: Man respektiert seine Nutzer, indem man nicht versucht, ihnen Einwilligungen unterzujubeln.


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Article note: #thx4sharing!

Als queerer Mensch ist es nicht sehr unwahrscheinlich, irgendwo Queerfeindlichkeit zu begegnen – sei es bei einem Spaziergang durch die Stadt, beim Lesen der Zeitung (hybrid) oder irgendwo online. Das Spektrum dieser Feindlichkeit reicht von Mikroaggression über Beschimpfungen und Beleidigungen bis hin zu tätlichen Angriffen und Mord. Das Problem ist so schlimm, dass bei den Behörden Statistiken über queerfeindliche Straftaten geführt werden, die seit Jahren nach oben gehende Zahlen aufweisen. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland LSVD führt dazu eine Chronik über homophobe und transfeindliche Vorfälle.

In sozialen Netzwerken werden diese Angriffe immer öfter publik gemacht, auch Nachrichtenseiten berichten über besonders krasse Fälle von Queerfeindlichkeit. Mit jeder Veröffentlichung eines solchen Falles äußern sich oft auch Menschen, selbst nicht queer sind. Aber die für die Rechte von queeren Menschen eintreten und ihrer Solidarität Ausdruck verleihen wollen.

Der Sammelbegriff für nicht queere Menschen in dieser Kolumne lautet „Hete“ (Singular) und „Heten“ (Plural).

Sie kommunizieren ehrliche Empörung über die Tat und schieben noch der Hashtag #LoveisLove hinterher – um sich selbst und anderen zu sagen, dass sie an der Seite queerer Menschen stehen. Nachdem in London ein lesbisches Paar brutal zusammengeschlagen wurde, bekamen sie auf ihrer Facebook-Seite ein ermutigendes „Love is Love“ in die Kommentare geschrieben. Auf Berichte von Opfern kommt ein ermutigendes „Lieb doch, wen Du willst“.

„Das ist doch heutzutage gar kein Problem mehr“, bekommen queere Menschen oft nach dem Outing zu hören. Gleichzeitig ist es „so toll, dass ihr offen dazu steht“, wenn sich ein queeres Paar irgendwo zeigt. Es sind so viele Phrasen, dass es schon seit Jahren schwules Bullshit-Bingo gibt.

Die Realität sieht anders aus

So sehr ich mich über Solidarität von Heten freue, so sehr ich mich darüber freue, dass Heten den queeren Kampf mitkämpfen und unterstützen – diese Phrasen machen mich sauer. Strukturelle Queerfeindlichkeit lässt sich nicht mit Phrasen aus den Köpfen dreschen, die ignorieren, dass die queere Realität anders aussieht. Damit ich diese Phrasen also nie wieder hören muss, erkläre ich euch jetzt, was genau das Problem damit ist.

Jede Liebe ist gleich. Es ist doch egal, wer wen liebt. „Love is Love!“

Das ist falsch. Liebe ist eben nicht Liebe. Denn wenn es so wäre, müsste es niemand sagen. Wenn ein homosexueller Mann erzählt, dass er mit einem anderen Mann zusammen ist, sind die Reaktionen anders, als wenn Menschen von ihrer Heteroliebe berichten. Sobald der Homosexuelle sagt, dass er mit einem Mann zusammen ist, den er liebt, kommt sehr oft: „Es ist mir ja egal, was im Schlafzimmer passiert, so lange es nicht illegal ist oder Kinder involviert sind.“

Niemand käme auf die Idee, das bei Heten zu sagen, die ihre Liebe öffentlich bekunden. Ein wichtiger Punkt bei Queerfeindlichkeit ist, dass es den Leuten zwar wirklich egal ist, wen jemand liebt. Es ist allerdings überhaupt nicht egal, wie es jemand tut.

Anstatt dafür zu sorgen, dass queere Menschen im öffentlichen Raum genauso wie Heten ihre Liebe zueinander zeigen können, kommt warme Luft mit Sprechblasen. Queerfeindlichkeit wird von vielen Menschen verurteilt und im Versuch der Solidarität direkt reproduziert. „Das ist doch heutzutage gar kein Problem mehr.“ Das bekommen queere Menschen gesagt, wenn sie von Ängsten berichten. Etwa dass sie Opfer von Angriffen werden könnten, wenn sie sich offen queer zeigen.

Natürlich ist es ein Problem, denn wenn es keins wäre, müssten wir gar nicht darüber sprechen.

Wenn es kein Problem wäre, würden homosexuelle Männer nicht andauernd von Heten hören, dass ihr Arsch aber in Ruhe gelassen wird. Es würden lesbische Frauen nicht ständig von hetero Frauen erzählt bekommen, dass sie ja auch schon mal eine andere Frau geküsst haben. Und vor allem müssten sich queere Menschen nicht ständig so eine Sülze anhören.

Wenn die Heten nicht damit aufhören, muss ich sie auch weiterhin fragen, ob sie die eine Heteroperson in meinem Bekanntenkreis kennen und ob sie sich nicht mal treffen wollen, denn sie würden so gut zusammen passen. Und wehe, die sind dann davon genervt. Ich meine es doch nur gut.


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Article note: #applauso! :-)

Das Netzwerk „Stadt für alle“ hat die rechtliche Auseinandersetzung mit einem Immobilieninvestor gewonnen.

Ein Kommentar.

Seit Jahren versuchen private Immobilieninvestoren und – Konzerne unsere Städte aufzukaufen und aus einem Grundrecht möglichst viel Profit rauszuholen. Ihre Geschäftsmodelle wie möblierte Mikroappartements, Eigentumswohnungen als Anlageobjekte, Steuersparmodelle über Briefkastenfirmen haben einen erheblichen Anteil daran, dass Wohnen für viele Menschen immer teurer wird und sie aus den Städten verdrängt werden.

Deshalb ist es notwendig, sich konkret vor Ort eben diesen Unternehmen entgegen zu stellen und ihnen deutlich zu machen, dass sie in Potsdam und anderswo nicht erwünscht sind, Teil des Problems und nicht der Lösung sind.

„Wir holen uns unsere Stadt zurück!“ beschreibt genau diesen politischen Ansatz.

In Potsdam haben wir in den letzten Jahren mit viel Aufwand und Kraft versucht, die Hintergründe solcher Immobilieninvestoren zu beleuchten. Wir recherchieren ihre Finanzierung und wie sie Steuern sparen, wir erkunden ihre Strukturen und Rechtsstukturen quer über den Globus, wir machen öffentlich, wie sie mit Mieter*innen umgehen und Menschen verdrängen.

Das gefällt ihnen nicht.
So sehr sie sich gern im Lichte der Eröffnung und Vorstellung von tollen Luxusprojekten sonnen, gemeinsam mit Bürgermeister*innen Bänder zerschneiden – wenn es um ihre Geschäftsmodelle, Verbindungen in Steueroasen, zu Investmentfonds geht, da scheuen sie die Öffentlichkeit wie der Teufel das Weihwasser.

Ioannis Moraitis hatte bereits die berühmte Stadtteilinitiative Bizim Kiez bis vor das Bundesverwaltungsgericht verfolgt, um zu verhindern, dass sie über sein Agieren als Immobilieninvestor oder wie er sich gern selbst bezeichnet „Projektentwickler“ zu berichten.

Nachdem uns Mieter*innen aus der Siefertstraße in Potsdam berichtet hatten, das eben dieser Ioannis Moraitis auch in Potsdam aktiv wird und wir erfahren hatten, dass er maßgeblich in das große Bauprojekt der Oberlin Grundstücks GmbH in der Glasmeisterstraße involviert ist, haben wir Im Frühjahr eine Hintergrundrecherche zu Ioannis Moraitis veröffentlicht.

Hier ist sie noch einmal nachlesbar.

Es kam, wie es wohl kommen musste.
Ioannis Moraitis schickte seine Rechtsanwälte ins Rennen.
Diese sandten uns zuerst eine Abmahnung und Unterlassungsverfügung. Den wesentlichen Punkten haben wir mit Hilfe eines erfahrenen Medienanwalts widersprochen und lieber die Anwaltskosten getragen, als Ioannis Moraitis zu bezahlen.

Das war Anfang Juni 2022.
Ende Juni haben die Anwälte von Herrn Moraitis dann eine „Einstweilige Verfügung“ beim Landgericht in Hamburg gegen unseren Rechercheartikel beantragt.

Wieder haben wir nicht klein beigegeben und der „Einstweiligen Verfügung“ widersprochen.

Nun liegt das Ergebnis vor:

Das Landgericht hat dem Antragsteller empfohlen, den Antrag zurück zu ziehen – ansonsten würden sie ihn abweisen.
Eben das hat das Rechtsanwaltsbüro von Herrn Moraitis nun getan.
Der Antrag auf „Einstweilige Verfügung“ wird zurückgezogen, auch die Kosten wird wohl der Antragsteller zahlen müssen.

Wir haben gewonnen.

Für uns und die Stadt ist das ein ganz wichtiges Signal.

Widerstand lohnt sich.

Es ist möglich, auch gegen große, millionenschwere Immobilieninvestoren und ihre Anwälte zu gewinnen.

Und: Ganz offensichtlich fühlen sie sich genervt von der unliebsamen, kritischen Öffentlichkeit. Es ist ja nicht das erste Mal. Auch der international tätige „Projektentwickler“ Trockland hatte uns schon verklagt. Andere Investoren haben ihr Investment in der Stadt nach Veröffentlichungen auf dem Blog schnell wieder verkauft – wie die Vegis Immobilien GmbH ihre möblierten Mikroappartements am Filmpark Babelsberg. Und natürlich erinnern wir uns gern noch einmal daran, dass Herr Kirsch und sein Bürgerbündnis die Kommunalwahl 2018 nach Veröffentlichung unseres Dossiers krachend verlor.

Deshalb wird es weiter eine Strategie des Netzwerkes „Stadt für alle“ sein, eine kritische Öffentlichkeit für die Hintergründe und Geschäftsmodelle von privaten Immobilienfirmen in Potsdam zu schaffen. Wir werden weiter recherchieren und offen legen, woher welches Geld Profite mit den Mieten von Menschen in dieser Stadt macht.

Und wir haben gelernt, genau zu sein, gut zu recherchieren und zu formulieren, aber eben auch nicht klein beizugeben.

Wir können gewinnen.
Prozesse um Meinungs – und Pressefreiheit und den Kampf um diese Stadt.

Denn es ist unsere Stadt.

Der Beitrag Widerstand lohnt sich! erschien zuerst auf Potsdam - Stadt für alle.