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Das NC-Modul von Creative Commons ist beliebt, bringt aber Probleme mit sich: Etwa bei der Abgrenzung kommerziell/nicht-kommerziell. Paul Klimpel gibt Beispiele für eindeutig kommerzielle Nutzungen, erläutert Grenzfälle und erklärt, welche Schwierigkeiten durch CC NC im Bildungsbereich entstehen.
Creative-Commons-Lizenzen erfreuen sich im Rahmen von Bildung und Weiterbildung großer Beliebtheit. Mit dem Begriff der „Open Educational Resources“ – abgekürzt OER – werden dabei solche Bildungsmaterialen bezeichnet, die unter einer „freien Lizenz“ stehen.
Lizenzen von Creative Commons erlauben es, unter bestimmten Bedingungen urheberrechtlich geschützte Werke zu verwenden, ohne in jedem Einzelfall Rechte klären oder Erlaubnisse einholen zu müssen. Zwar gestattet auch das Urheberrecht bestimmte Nutzungen im Bildungskontext – die Creative-Commons-Lizenzen gehen jedoch weit darüber hinaus. Die damit verbundenen Freiheiten erlauben pädagogische Konzepte und Nutzungsszenarien, die sonst nur schwer im Alltag in rechtlich zulässiger Weise möglich wären.
Creative-Commons-Lizenzen bieten verschiedene Lizenzmodule an. Diese ermöglichen es, jedem Urheber, die Nutzung seiner Inhalte an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. In diesem Beitrag soll es um das Lizenzmodul NC („non commercial“) gehen, das die Freigabe von Inhalten auf eine nicht-kommerzielle Nutzung beschränkt.
Zunächst erläutert der Text, was unter dieser Einschränkung zu verstehen ist. Danach wird erklärt, warum die Lizenzbedingung NC außerordentlich beliebt ist. Schließlich behandelt der Text die Fragen, warum Inhalte, deren kommerzielle Nutzung nicht freigegeben wird, nicht als OER gelten und welche (Abgrenzungs-)Probleme es bei NC im Bildungskontext gibt.
Das NC-Modul stellt alle erlaubten (Nach-)Nutzungen unter die Bedingung, dass sie nur zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen dürfen. Kommerzielle Nutzungen bedürfen also weiterhin der Zustimmung des Urhebers beziehungsweise des Rechteinhabers.
Nutzungen gelten dann als kommerziell, wenn sie vorrangig auf eine Vergütung oder einen geldwerten Vorteil gerichtet sind.
Durch diese vage Definition gibt es viele Abgrenzungsstreitigkeiten, wann eine Nutzung als kommerziell gilt.
Es gibt einige Nutzungen, die klar kommerziell sind:
Andere Fälle sind dagegen nicht so eindeutig: Wie ist es bei Lernmaterialien, für die zwar Geld bezahlt werden muss, dies aber lediglich die Herstellungskosten einer gemeinnützigen Institution decken soll? Handelt eine Dozentin kommerziell, die an einer Volkshochschule unterrichtet und dafür ein Honorar erhält? Warum soll sie anders behandelt werden als eine angestellte Lehrerin einer staatlichen Schule? Und wie sind Privatschulen einzuordnen? Gilt ein kostenloser Blog bereits als kommerziell, weil dort Werbung zu sehen ist, mit dem der Blogbetreiber seine Serverkosten bezahlt?
Nicht immer, wenn in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit einer Nutzung Geld bezahlt wird, ist automatisch von einer kommerziellen Nutzung auszugehen. Denn die Nutzung muss vorrangig auf eine Vergütung oder einen geldwerten Vorteil gerichtet sein. Nur wo das Geldverdienen klar im Vordergrund steht, ist dies eindeutig.
Wie schwierig und auch umstritten die Abgrenzung ist, zeigt sich daran, dass das Landgericht Köln (LG) den zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gehörenden Deutschlandfunk als kommerziell einstufte – das Oberlandesgericht (OLG) hingegen als nicht-kommerziell.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser Abgrenzungsfrage gibt es noch nicht. Allerdings deuten die Ausführungen des OLGs Köln im genannten Verfahren darauf hin, dass im Zweifel von einer nicht-kommerziellen Nutzung ausgegangen werden muss. Der Grund dafür ist, dass Creative-Commons-Lizenzen als „allgemeine Geschäftsbedingungen“ angesehen werden, bei denen Zweifelsfälle immer zu Gunsten desjenigen entschieden werden, der sich als Nutzer auf sie beruft.
Insgesamt sprechen gute Gründe dafür, etwa bei einer Selbstkostengebühr, bei einer Volkshochschuldozentin oder bei der Bannerwerbung eines Blogs nicht gleich von kommerzieller Nutzung auszugehen.
Gerade im Bildungskontext gibt es ein Selbstverständnis der betroffenen Akteure, dass das eigene Handeln nicht-kommerziell sei – verbunden mit einer gewissen Abneigung von „Kommerz“ oder gar mit „Big Business“, das mit internationalen Großkonzernen wie Shell oder Nestle assoziiert wird.
Häufig wird aus diesem Selbstverständnis heraus mit dem Begriff „kommerziell“ eine moralische Wertung verbunden. Kommerzielle Nutzung erfolge ja „nur“ des Geldes, nicht aber um der höheren Ziele der Bildung wegen.
Diese intuitive Abneigung gegen „Kommerz“ kann dazu führen, dass die Beschränkung NC genutzt wird, ohne dass sich die Betroffenen mit den Folgen einer solchen Lizenzbedingung auseinandergesetzt haben.
Ein weiteres Motiv ist der Unwille, dass andere mit der eigenen Leistung Geld verdienen. Der Grund dafür kann Neid oder Missgunst sein. Es kann jedoch auch daran liegen, dass eine solche Nutzung eine eigene (kommerzielle) Auswertungsstrategie beeinträchtigen würde. Wieder andere wollen die kommerzielle Nutzung verhindern, weil sie befürchten, dass sich sonst Unternehmen der Inhalte bedienen könnten, deren Geschäftspolitik sie ablehnen.
Geld verdienen oder geschäftlich tätig zu sein ist an sich nichts Verwerfliches – auch nicht im Bildungskontext. Umgekehrt ist nicht jede nicht-kommerzielle Nutzung begrüßenswert: Extremisten, wie etwa religiöse Fundamentalisten, wollen nicht vorrangig Geld verdienen, sondern die Gesellschaft nach ihren Vorstellungen prägen.
Das NC-Modul ist insbesondere im Bildungskontext problematisch, als auch Bildung nicht per se nicht-kommerziell ist: Die für 2020 geplanten gesamten öffentlichen Bildungsausgaben in Deutschland beliefen sich auf 158,6 Milliarden Euro. Es wird also mit und in der Bildung durchaus Geld verdient.
Zur Bildungslandschaft gehören viele kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbstständige und Freiberufler, die schlicht wirtschaftlich arbeiten müssen; außerdem Vereine oder genossenschaftlich organisierte Bildungsträger, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten „geschäftliche Vorteile“ erzielen.
Auch gemeinnützige Organisationen erhalten geldwerte Vergütungen. Wenn sie nicht vollständig durch öffentliche Gelder oder Spenden finanziert werden, sind sie darauf angewiesen, zumindest punktuell kommerziell tätig zu sein. Es sind also viele Bildungsakteure außerhalb von Lehrern und Lehrerinnen im Beamtenverhältnis oder im Öffentlichen Dienst, die Einnahmen erzielen müssen.
Da es – wie erläutert – große Abgrenzungsschwierigkeiten gibt, wann eine Nutzung als kommerziell gilt und wann nicht, werden viele vor einer Nutzung von NC-lizenzierten Inhalten zurückschrecken, sobald in irgendeiner Form Vergütungen oder geldwerte Leistungen im Spiel sind – selbst dann, wenn diese im konkreten Einzelfall zulässig war. Die Furcht vor einer Lizenzverletzung wirkt für alle, die (außerhalb von staatlichen Schulen) im Bildungsbereich beruflich aktiv sind, abschreckend.
Außerdem gibt es zahlreiche Nutzungen, die aus einer Bildungsperspektive erwünscht sind, obwohl sie als kommerziell einzuordnen sind. Ein Beispiel hierfür wäre die Berichterstattung einer Zeitung, bei der die Nutzung von Inhalten zwar als kommerziell zu beurteilen wäre, obwohl gerade diese Berichterstattung aus Sicht einer Schule oder anderen Bildungseinrichtungen erwünscht ist.
Mit der Vorstellung von „Open Content“, wie sie in der Wissenschaft in der „Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichen Werken“ und im Bildungsbereich mit OER inzwischen populär geworden ist, gilt die Beschränkung auf nicht-kommerzielle Nutzung als nicht vereinbar.
Die Open Knowledge Foundation hat dabei folgende Definition von „offen“:
Wissen ist offen, wenn jede*r darauf frei zugreifen, es nutzen, verändern und teilen kann – eingeschränkt höchstens durch Maßnahmen, die Ursprung und Offenheit des Wissens bewahren.
Auch die Wikipedia fühlt sich dieser Definition verpflichtet. Zulässig wäre nach dieser Definition unter den Creative-Commons-Modulen nur die Einschränkung SA. Diese macht die Veröffentlichung von Veränderungen davon abhängig, ob der veränderte Inhalt ebenfalls unter einer freien Lizenz steht.
Diese „Copyleft“-Bestimmung bewirkt häufig, dass kommerzielle Anbieter auf die Nutzung derart lizenzierter Inhalte verzichten. Denn sie verhindert, dass durch Veränderung neue Rechte an dem Material entstehen, das ein Anbieter dann wieder exklusiv vermarkten kann. Die meisten kommerziellen Anbieter meiden daher Material, das unter einer Copyleft-Bedingung lizenziert ist. Insofern bewirkt SA in gewisser Weise das, was mit NC bezweckt wird – ohne die weitreichenden Folgen einer Beschränkung auf kommerzielle Nutzung.
Die Einschränkung auf nicht-kommerzielle Nutzungen bei den Creative-Commons-Lizenzen ist durchaus legitim: Etwa, wenn dadurch eigene Auswertungsstrategien geschützt werden sollen oder auch die Nutzung durch kommerzielle Anbieter verhindert werden soll, deren Geschäftspolitik man nicht unterstützen will. Dies gilt auch für den Bildungsbereich, wo es ebenfalls Geschäftsmodelle gibt, die darauf angewiesen sind, dass es keine kommerziellen Alternativangebote mit den gleichen Materialien gibt.
Allerdings ist im Bereich der Bildung die Abgrenzung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung besonders schwierig. Die vage Definition kommerzieller Nutzung führt dazu, dass aus Angst, gegen Lizenzvorschriften zu verstoßen, auch Nutzungen unterbleiben, die nicht klar als kommerziell gewertet werden können.
Mit Konzepten wie „Open Content“ und „Open Educational Resources“ gilt die Beschränkung auf nicht-kommerzielle Nutzung als unvereinbar.
Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo. Wie schon bei früheren Kooperationen erscheint auch dieser Text als Crosspost bei OERinfo und bei iRights.info.
The post Was das NC-Modul im Bildungskontext bedeutet appeared first on iRights.info - Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt.
Der Vorsitzende des Gutachterausschusses für die Grundstückswerte in der Landeshauptstadt Potsdam, Winfried Schmidt, hat am 16. September 2021 den aktuellen Potsdamer Grundstücksmarktbericht vorgestellt und gleichzeitig einen Überblick über die Marktentwicklung der vergangenen 30 Jahre gegeben. Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Land Brandenburg begehen in diesem Jahr ein Jubiläum: Seit 30 Jahren erfassen sie alle Transaktionen auf den örtlichen Grundstückmärkten, werten diese aus und stellen umfangreiche Informationen in Form von Bodenrichtwerten und Marktberichten der Öffentlichkeit zur Verfügung. Am 18. Juni 1991 trat die Gutachterausschuss-Verordnung des Landes Brandenburg in Kraft. Seit März 2019 sind die jährlichen Informationen kostenfrei für jede und jeden im Internet verfügbar.
„Der starke Preisauftrieb der vergangenen Jahre - insbesondere für Wohnimmobilien - hat sich weitgehend fortgesetzt. Die Baulandpreise bleiben weiterhin auf hohem Niveau“, sagt Winfried Schmidt zusammenfassend.
Das angehängte PDF (siehe unter Downloads) zeigt ausgewählte Entwicklungen seit 1990.
Der Potsdamer Grundstücksmarkt im ersten Halbjahr 2021
Der Grundstücksmarkt in Potsdam zeigt im ersten Halbjahr 2021 eine deutliche Belebung der Umsatzzahlen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 hat die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Potsdam 749 notariell beurkundete Kaufverträge in der Kaufpreissammlung erfasst. Das sind 41 Prozent mehr Verträge als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch beim Geldumsatz in Höhe von 509,8 Mio. Euro ist ein Umsatzplus von 31 Prozent zu verzeichnen. Mit 97,6 Hektar wurden 17 Prozent mehr Fläche als im Vorjahreszeitraum verkauft.
Eine Grafik zu den Vertragsvorgängen ist im angehängten PDF (siehe unter Downloads) zu finden.
Umsätze im ersten Halbjahr (Auswahl):
Bauland 76 Verträge, 64,5 Millionen Euro, 18,1 Hektar
Bebaute Grundstücke 147 Verträge, 230,2 Millionen Euro, 35,6 Hektar
Wohnungs-/Teileigentum 476 Verträge, 211,4 Millionen Euro
Der starke Preisanstieg der vergangenen Jahre setzt sich damit fort, insbesondere für Wohnimmobilien. Die Baulandpreise bleiben weiter auf hohem Niveau. Der durchschnittliche Kaufpreis für den individuellen Wohnungsbau beträgt 560 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche. Das sind elf Prozent mehr als im vorherigen ersten Halbjahr.
Durchschnittliche Kaufpreise für bebaute Grundstücke (inklusive Grundstück) sowie Tendenz zum Vorjahreshalbjahr:
freistehende Einfamilienhäuser 830.000 Euro (+ 51 Prozent)
Reihenhäuser 632.000 Euro (+ 8 Prozent)
Doppelhaushälften 611.000 Euro (+ 7 Prozent)
Ein- und Zweifamilienhäuser, kleine Villen 5.135 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (+ 15 Prozent)
Reihenhäuser/ Doppelhaushälften 4.790 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (+ 10 Prozent)
Mehrfamilienhäuser 3.815 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (+ 44 Prozent)
Eigentumswohnungen
Erstverkauf, Baujahr vor 1960 6.740 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (+ 26 Prozent)
Erstverkauf, Baujahr nach 1990 5.995 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (+ 7 Prozent)
Weiterverkauf, Baujahr vor 1960 3.945 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (+ 5 Prozent)
Weiterverkauf, Baujahr nach 1990 3.660 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (+ 19 Prozent)
Ausblicke
Wohnimmobilien in der wachsenden Stadt sind weiterhin sehr begehrt und stark nachgefragt. Sie stellen eine gute Anlagemöglichkeit bei einem anhaltend niedrigen Zinsniveau dar. Bei einem begrenzten Angebot sind weitere Preissteigerungen zu erwarten. Negative Auswirkungen der Corona-Krise sind derzeit nicht zu beobachten, aber besonders bei gewerblichen Objekten nicht auszuschließen.
Weitere Informationen
Unter https://www.gutachterausschuss-bb.de/P/ finden Interessierte weitere Informationen. Die Brandenburger Gutachterausschüsse stellen neben ihren Bodenrichtwerten im Bodenrichtwertportal „BORIS Land Brandenburg“ auch die Grundstücksmarktberichte unter https://www.gutachterausschuesse-bb.de zum anmelde- und kostenfreien Download als PDF-Dokument zur Verfügung. Des Weiteren können bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auch Auskünfte über Bodenrichtwerte älterer Jahrgänge für den Bereich der Landeshauptstadt Potsdam bzw. Informationen über den Potsdamer Grundstücksmarkt telefonisch unter 0331 289 31 82 oder 0331 289 31 83 eingeholt werden. Anfragen können auch per E-Mail an Gutachterausschuss@Rathaus.Potsdam.de gerichtet werden.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Potsdam arbeitet als Landesbehörde unabhängig und weisungsfrei. Die zwölf ehrenamtlichen Mitglieder sind Fachexpertinnen und Fachexperten mit besonderer Sachkunde in der Wertermittlung. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist bei der Stadtverwaltung Potsdam eingerichtet. Gesetzlicher Auftrag ist es, die spezifischen Entwicklungen auf dem örtlichen Grundstücksmarkt für die Öffentlichkeit transparent zu machen. Das Interesse an objektiven, detaillierten und aktuellen Informationen ist anhaltend hoch, insbesondere, da die Immobilienpreise seit mehreren Jahren mit deutlicher Dynamik steigen.
Obgleich die Vorständin als weibliche Form zum Vorstand schon länger im Duden verzeichnet ist, wirkt diese Bezeichnung auf viele befremdlich – und wird von Sprachhütern teils vehement abgelehnt. Wir werfen einen kurzen Blick auf die Begriffsfamilie rund um den Vorstand.
Nicht nur die Gästin erregt so manche Gemüter, auch die Vorständin hat unter Akzeptanzproblemen zu leiden. Dabei wurde es rein von der Sache her Zeit für sie: Auch ohne Quotenzwang bemühen sich viele Firmen, zwecks gelebter Diversität den weiblichen Anteil ihrer Belegschaft zu steigern – auch und gerade in der Führungsriege. Speziell bei börsennotierten Unternehmen unterteilt sich die Führung hierbei in Vorstand und Aufsichtsrat, wobei wir mit dem auf die gleiche Weise konstruierten Femininum Aufsichtsrätin deutlich weniger fremdeln.
Beim Begriff Vorstand fällt zunächst die homonyme Verwendung auf: Wir gebrauchen das Wort für das gesamte Gremium ebenso wie für ein Mitglied dieses Gremiums. Zurückzuführen ist der Begriff auf das Präfixverb vorstehen: Jemand, der einer Sache vorsteht, sie also leitet oder repräsentiert, war zunächst ein Vorsteher oder eine Vorsteherin – besonders in Komposita wie Bahnhofsvorsteher oder Schulvorsteher ist diese Bezeichnung noch geläufig. Bereits im 16. Jahrhundert fasste man die Gesamtheit der Vorsteher im Sammelbegriff Vorstand zusammen, was zunächst für Vorsitz stand – wobei man hier interessanterweise nur selten vom Vorsitzer oder von der Vorsitzerin spricht (beides sind aber orthografisch korrekte Begriffe), sondern die adjektivische Substantivierung der/die Vorsitzende bevorzugt.
Im 17. Jahrhundert vollzog sich ein Bedeutungswandel; der Vorstand (im Sinne der Person) war nun der Bürge oder Verteidiger. Erst seit dem 19. Jahrhundert gebrauchen wir Vorstand im heutigen Sinne von Vorstandsmitglied. Es erscheint plausibel, dass diese etwas verschlungene Etymologie – Ableitung der Mitgliedsbezeichnung aus einer Gremiumsbezeichnung, die wiederum aus einer Tätigkeitsbezeichnung abgeleitet wurde – ihren Teil dazu beiträgt, dass die Vorständin noch fremd in unseren Ohren tönt. Schon allein der Drang zur Sprachökonomie wird aber sicher dafür sorgen, dass dem bald anders sein wird. Rein formal handelt es sich um eine ebenso natürliche Ableitung wie Rätin zu Rat. Dass manche die weibliche Form als gezwungen oder gar oktroyiert empfinden, ist wohl schlicht darauf zurückzuführen, dass die Vorständin in unserem lebendigen Sprachschatz noch recht neu ist.
Julian von Heyl am 20.05.17 | Kommentare (9) |
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| Rubrik Kurz erklärt:
Die deutsche Sprache ist gespickt mit Fallstricken. Hier gehen wir auf ausgewählte Problemfälle ein und liefern kurze Erklärungen und Definitionen zu Schreibweise, Grammatik und praktischer Anwendung. |
1 Jörg Dahlmann
Das die weibliche Form Vorständin abgelehnt wird, liegt wohl eher daran, das es völlig ungewöhnlich ist einzelne Personen als Vorstand zu bezeichnen. Der Vorstand definiert sich doch aus einer Gruppe Personen, die unterschiedliche Funktionen haben. Spricht man von einer einzelnen dem Vostand zugehörigen Person, ist es eben geschlechtsneutral das Vorstandsmitglied, oder der Funktion entsprechend die Vorsitzende, der Schriftführer o.ä.
Als Obmann in einem Kleingartenverein würde ich mich niemals als Vorstand vorstellen, das käme mir anmaßend vor, immer als Vorstandsmitglied oder Obmann.
Ähnlich ist es doch auch bei dem Wort der Verein, als Weibliches Vereinsmitglied sagt man auch nicht die Vereinin.
Geschrieben von Jörg Dahlmann am 05.06.17 08:27
2 Axel Hagemann
Obmännin, da lässt sich die gendernde Vergewaltigung der Sprache kaum noch überbieten. "Vorständin" kommt dem recht nah.
Der Mensch, ob weiblich oder männlich, bleibt ein Mensch, obwohl doch sehr unterschiedlich. Solange eine Bezeichnung anonym bleibt, war es kein Problem, es bei Position oder Funktion zu belassen. "Frau .... ist Vorstand", auch das müsste man nicht verbiegen, wenn man DIE Vernunft walten ließe.
"Frau Bundeskanzlerin Doktorin Merkel", Frau Merkel ist Kanzler und hat einen Doktortitel, ist Doktor rer. nat.- wo ist das Problem? Alles künstlich.
Geschrieben von Axel Hagemann am 02.01.18 10:02
3 Philipp Barth
Ich dachte eigentlich sofort an "Obfrau".
Kurz im Duden online nachgesehen
- tatsächlich, mit der Idee war ich wohl nicht alleine.
Geschrieben von Philipp Barth am 14.05.18 10:27
4 Tracy
Vorständin ist richtig und auch wichtig. Niemand käme auf die Idee alles in weiblicher Form zu schreiben und den Männern zu sagen:"ach, ihr seid doch mitgemeint- jetzt stellt euch nicht so an." Wenn ich als Frau nicht einmal persönlich mit meiner Qualifikation angesprochen werde,dann möchte ich Männer auch nicht mehr damit anreden. Man(n) sieht doch selbst, wie empfindlich Männer auf die sogenannte "Mütterrente" reagieren- von Forderung nach Abschaffung, weil es angeblich ja nur den Müttern zukommt,verunglimpfung und Hetze- alles schon im Netz gefunden. Sprache ist Macht- und diese Macht versuchen Männer zu verteiligen. Als Frau finde ich es schon interessant, dass Männer Sturm gegen eine genaue Bezeichnung von Frauenpositionen laufen. Wahrscheinlich wird es nur helfen, wenn alles in der weiblichen Form geschrieben wird, bevor sie begreifen, wie ausgrenzend so etwas ist.
Geschrieben von Tracy am 23.06.20 12:34
5 Tomasina
Meine Position als Frau ist folgende: es ist einfach nur affig und unfassbar nervig! Menschen, die auf sowas Wert legen oder irgendwelche Diskriminierungsemotionen dabei empfinden - haben meines Erachtens gaanz andere Probleme mit sich selbst und eigenen Selbstwertgefühl. Und wenn ich an diese grenzwertige HU Berlin ForscherIN Lann Hornscheidt denke, die man kaum als Frau bezeichnen kann, die dafür Forschungsgelder bekommt um die Deutsche Sprache zu verunstalten und sich selbst Professix und ihre Stundenten Studentix nennt - da kann man nur mit dem Kopf schütteln und eine Therapie empfehlen...
Viele Grüsse aus Berlin
Geschrieben von Tomasina am 03.07.20 18:16
6 Jörg Dahlmann
@ Tracy
Ich weiß ja nicht mit was für Männer Du dich umgibst, daß Du eine solche Einstellung erlangst. Ich für meinen Teil, finde die Gleichstellung der Frau richtig und auch wichtig. Aber wie ich oben schon sagte, kenne ich den Begriff Vorstand nur als Bezeichnung für eine Gruppe, oder besser Gremium, nicht als Einzelperson. Daher käme ich nie auf die Idee Herr oder Frau Vorstand zusagen sondern nur Vorsitzende/Vorsitzender (und bitte nicht Vorsteher/in, die findet man am Bahnhof). Es fühlt sich für mich einfach falsch an, eine einzelne Person als Vorstand anzusprechen. Das ist vielleicht vergleichbar mit dem Bundestag, die dortigen Abgeordneten würde man auch nicht mit Herr Bundestag ansprechen und erst Recht nicht mit Frau Bundestägin. Da beides zusammengesetzte Nomen sind kann auch nicht das Vorstand sagen. Aber warum heißt es überhaupt der Tag, aber die Stunde, die Minute, die Sekunde. He Moment mal, da ist das Maskulin aber benachteiligt ;-)
Allerdings sollte eine Doktorin auch als solche angesprochen werden und nicht als Frau Doktor, das hört sich so an als meine man die Frau des Doktor.
Hier, in den Kommentaren zu Vorstand/ Vorständin, läuft niemand Sturm gegen weibliche Berufsbezeichnungen, sondern gegen die Verwendung des Wortes Vorstand bei Einzelpersonen. Mir würde es aber genauso wenig gefallen wenn jemand vorschlagen würde es heißt jetzt der Sonne und die Mond weil man sich den Europäischen Nachbarn anpassen will und somit Sprachbarrieren abbauen will. Die letzte Reform hat da schon genug Chaos angerichtet und in Ohren, die schon seit einem halben Jahrhundert die Sonne gehört haben, hört sich das einfach doof an.
Wie Herr Hagemann schon schrieb, die Vernunft wallten lassen.
Grüße aus dem Bergischen
Jörg
PS Es gibt halt auch Bezeichnungen die sind Geschlechtsneutral und nur durch den Artikel zu unterscheiden.
Geschrieben von Jörg Dahlmann am 04.07.20 07:57
7 Mark
"Stand" bezeichnet normalerweise keine Person. Das grammatische Geschlecht ist eben zufällig männlich. "Person" ist weiblich, interessiert mich auch nicht weiter. Mein Steuerberater bezieht sich mit "meine Mandantin" auf mich ("die Firma"). Wie schlimm das alles ist...
Geschrieben von Mark am 07.10.20 18:00
8 Bodo Schliefke
Das vom Verb „stehen“ abgeleitete Substantiv ist „Stand“, also wäre es nur grammatikalisch richtig für „vorstehen“ den „Vorstand“ abzuleiten. Ich denke, dass man man sich deshalb hauptsächlich schwer mit dem Genderwort „Vorständin“ tut. Bei der Bewertung des Problems ist jedoch zu beachten, dass „Stand“ nicht gegendert werden müsste, da es sich dabei nicht wie bei „Vorstand“ um eine Person oder Personengruppe handelt. Es wäre jedoch richtig, das Wort „Vorständin“ für die Vorstandsmitglieder anzuwenden, obwohl die meist fehlende Akzeptanz dafür aus instinktivem grammatikalischen Verständnis heraus nachvollziehbar ist.
Im Übrigen: der Kommentar zum „Obmann“ mit dém Hinweis auf „Obfrau“ hat mich sehr amüsiert,
Geschrieben von Bodo Schliefke am 19.01.21 17:24
9 Karl Mantel
.
Gut dann sag ich jetzt auch
die Vereinin, der Vereiner
die Behördin, der Behörder,
die Gruppin, der Grupper,
Geschrieben von Karl Mantel am 03.09.21 04:16
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