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Die 2008 gegründete Internetplattform linksunten.indymedia wurde vor fünf Jahren verboten, die technische Infrastruktur und Geldmittel eines linken Zentrums beschlagnahmt. Elf Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft bereits 2019 ein, nun verliefen weitere Ermittlungen im Sande.

Eine Polizeikette vor einem Transparent "Wir sind alle Linksunten".
Demonstration in Berlin gegen das Verbot von Linksunten im August 2017. – CC-BY 4.0 Matthias Monroy

Fast fünf Jahre nach dem Verbot von linksunten.indymedia hat der Staatsanwalt Manuel Graulich ein Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) eingestellt, schreibt die Antifa Freiburg in einem Posting auf ihrer Webseite. Der Beschluss erfolgte demnach bereits am 12. Juli. Die Freiburger Anwältin der Betroffenen, Angela Furmaniak, hat die Angaben gegenüber netzpolitik.org bestätigt.

Am 25. August 2017 und damit kurz vor der Bundestagswahl hatte der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) das Verbot bekannt gemacht und die Internetplattform als „Vereinigung“ deklariert. Damit konnte das Vereinsrecht angewendet werden, das im Vergleich zum Telemediengesetz deutlich weniger Anforderungen für ein Verbot vorsieht. Die Anwält:innen der Betroffenen nennen dies einen „juristischen Kniff“.

Prinzip Openposting

Indymedia wurde im letzten Jahrtausend als weltweites und hierarchiefreies Netzwerk Unabhängiger Medienzentren gegründet. Die Teilnehmenden verstanden sich als Teil des Widerstands gegen die kapitalistische Globalisierung. Als erste internationale Auftritte galten der „Carnival Against Capital“ in London und Köln sowie der WTO-Gipfel in Seattle 1999.

Auch in Deutschland starteten Medienaktivist:innen kurz darauf einen Ableger, der zuerst zu den Protesten gegen den Atommülltransport 2001 und anschließend zum G8-Gipfel nach Genua mobilisiert hatte. Nach internen Konflikten erfolgte am 25. September 2008 die Ausgründung „Linksunten“ mit einem anfänglichen Schwerpunkt auf dem Dreiländereck von Deutschland, Schweiz und Frankreich.

Eines der grundlegenden Prinzipien von Indymedia ist das Openposting, wonach dort ohne vorherige Anmeldung Beiträge verfasst werden können. Deshalb muss Indymedia als Nachrichtenplattform angesehen und nach dem Telemediengesetz behandelt werden, argumentierten die Anwält:innen von Linksunten gegen das Verbot.

Zehntausende Euro aus Tresor beschlagnahmt

Zur Begründung der Einstufung als „Vereinigung“ unterstellte das Bundesinnenministerium, linksunten.indymedia verfolge strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten und sei deshalb verfassungsfeindlich. Angebliche Beweise stammten unter anderem aus Berichten eines Spitzels des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das damals noch von Hans-Georg Maaßen geleitet wurde.

Verboten und unter Strafe gestellt wurde auch die Verwendung des Symbols des funkenden „i“ in Verbindung mit dem Vereinsnamen. De Maizière verfügte zudem die Abschaltung der Domain und von Mailadressen, die sich jedoch im Ausland befanden. Zusammen mit der Bundespolizei hat das Landeskriminalamt (LKA) aus Baden-Württemberg anschließend mehrere Wohnungen angeblicher Mitglieder des verbotenen „Vereins“ durchsucht. Als „Vereinssitz“ behauptete das Innenministerium das Autonome Zentrum KTS, in dem der regionale Indymedia-Ableger tatsächlich zu Treffen einlud und einst auch gegründet wurde.

Auch alle Räume der KTS wurden gerazzt und die komplette technische Infrastruktur beschlagnahmt. Hierzu gehörten mehrere Zehntausend Euro aus einem Tresor des Zentrums. Der Anklage zufolge soll es sich dabei um das „Vereinsvermögen“ von linksunten.indymedia gehandelt haben.

Razzia mit Verfassungsschutz

Die sichergestellten Schriftstücke wurden dem Verfassungsschutzamt des Bundes übergeben. Eine „Task Force“ beim LKA war nach Aussagen eines Betroffenen für die Entschlüsselung der Computer zuständig. Hierbei soll unter anderem die Bundespolizei Unterstützung geleistet haben. Dies war offenbar nicht erfolgreich, merkt die Antifa Freiburg in ihrem Posting an.

Die Einstellung der Ermittlungen erfolgte nach § 170 Abs. 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft nicht genügend Beweise sammeln konnte, um eine Anklageschrift beim zuständigen Gericht einzureichen. Im Juli 2019 war das Verfahren bereits unterbrochen worden, weil fünf Freiburger Betroffene vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig gegen das Vereinsverbot geklagt hatten.

Fraglich war, wer das Verbot vor dem BVerwG überhaupt angreifen darf. Zwar hatten die fünf Betroffenen eine Verbotsverfügung erhalten, die Mitgliedschaft in dem behaupteten Verein aber bestritten. Juristisch wird diese Situation als „Rechtsschutzfalle“ bezeichnet.

Verfassungsbeschwerde noch anhängig

Das BVerwG hielt die Klage schließlich für zulässig, da sich die Kläger:innen auf die im Grundgesetz verankerte „Allgemeine Handlungsfreiheit“ berufen könnten. Im Januar 2020 wies das Gericht die Klage jedoch nach einer mündlichen Verhandlung ab.

Dabei trafen die Richter:innen des 6. Senats keine Entscheidung darüber, ob das Vereinsverbot überhaupt rechtmäßig war. Die Anwält:innen der Fünf haben anschließend eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, über die aber noch nicht entschieden ist.

Neben dem Vereinsverbot hatte die Staatsanwaltschaft zusätzliche Strafverfahren gegen elf Personen im Zusammenhang mit der Website eröffnet. Diese wurden bereits 2019 eingestellt und sämtliche beschlagnahmten Geräte und Gelder wieder herausgegeben.


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geschätzte Lesezeit: 5 min

Exklusiv: So haben die EU-Staaten ihren Gas-Notfallplan zum Scheitern gebracht

Verordnung sollte die EU gegen einen Lieferstopp aus Russland wappnen. Doch viele Staaten traten effektiven Regeln entgegen. Ein internes EU-Dokument macht nun das Ausmaß des Streits deutlich.

Der Notfallplan der EU für den Fall einer drohenden Gaskrise im Herbst und Winter ist stärker verwässert worden als bisher bekannt war. Das geht aus dem jüngsten internen Entwurf für eine Ratsverordnung "über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage" (GS-VO) hervor, der Telepolis exklusiv vorliegt. Das Dokument war in der vergangenen Woche unter Hochdruck erarbeitet worden und hatte unter den EU-Mitgliedsstaaten massive Debatten provoziert.

Vor allem der Versuch der EU-Kommission, verpflichtende Gas-Sparziele festzulegen, war auf Widerstand gestoßen. Letztlich scheiterte dieses Vorhaben in seiner ursprünglichen Form an der Gegenwehr meist südeuropäischer Staaten, aber auch Frankreichs.

Die Bundesregierung hingegen konnte sich mit ihren ambitionierten Zielen nicht durchsetzen. Deutschen Diplomaten waren nach eigenen Angaben mit der Vorgabe in die Gespräche am Freitag vergangener Woche und am Montag dieser Woche gegangen, ein Einsparziel von 20 Prozent auszuhandeln. Am Ende einigten sich die Delegationen nach heftigem Streit auf 15 Prozent.

In der internen, dritten Überarbeitung der Verordnung wird nun klar: Auch an anderen Stellen des Dokuments wurden die ursprünglichen Ziele abgeschwächt. Das ist auch eine Teilniederlage für die tschechische Ratspräsidentschaft, die bei den Sitzungen des Ausschusses der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) hinter verschlossenen Türen vor einer drohenden Notlage gewarnt hatte. Sie appellierte laut Gesprächsprotokollen "eindringlich" an die Mitgliedsstaaten, ein "Signal der Einigkeit und der Solidarität auszusenden". Die Gaslieferungen aus Russland könnten jederzeit komplett eingestellt werden.

Die dritte Überarbeitung des Verordnungstextes ist nun ein Ergebnis der Beratungen im AStV am Montag und wurde von einem sogenannten Sonderenergierates am Dienstag dieser Woche abgesegnet. "Die wichtigste noch offene Frage unter den Mitgliedsstaaten war die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten", heißt es nun in einem internen EU-Dokument, das die Debatte zusammenfasst und das Telepolis ebenfalls vorliegt. Mehrere Mitgliedsstaaten hätten "Vorbehalte hinsichtlich eines zu hohen Zielwerts für die verpflichtende Nachfragesenkung" geltend gemacht.

EU-Gas-Notfallplan: freiwillig, freiwillig, freiwillig …

Dreizehnmal kommt in dem Verordnungstext, der in der deutschen Übersetzung 23 Seiten umfasst, nun das Wort "freiwillig" vor. Nur einmal davon wird der nicht verbindliche Charakter der Einsparziele problematisiert. An dieser Stelle heißt er: "Ein Unionsalarm sollte nur ausgerufen werden, falls sich die Maßnahmen zur freiwilligen Nachfragereduzierung als unzureichend erweisen, um dem Risiko eines schwerwiegenden Versorgungsengpasses zu begegnen."

Aus dem internen EU-Dokument: Das gefettete "freiwillig" wurde hier noch eingefügt.

In mehreren Passus aber sind ursprünglich verbindliche Ziele in optionale Regelungen geändert worden. So wurde das Wort "freiwillig" in der Präambel des dritten Entwurfs in eine zentrale Aussage eingefügt: "Bei der Höhe der freiwilligen Nachfragereduzierung sollte den Gasnachfragemengen Rechnung getragen werden, die im Falle einer vollständigen Einstellung der russischen Gaslieferungen nicht geliefert würden."

Über eine weitere Einschränkung hatten mehrere Nachrichtenagenturen in dieser Woche bereits berichtet: Der ursprüngliche Plan, nach dem die EU-Kommission im Fall der befürchteten vollständigen Einstellung der russischen Gaslieferungen einen "Unionsalarm" auslösen kann, konnte nicht durchgesetzt werden. Der "Unionsalarm" hätte zur Folge gehabt, dass das grundsätzliche Einsparziel von 15 Prozent des Gaskonsums im Vergleich zum Durchschnittsverbrauch der letzten fünf Jahre zwingend wird.

Stattdessen übertrugen die Vertreter der Mitgliedsstaaten diese Entscheidungsmacht dem Europäischen Rat, also sich selbst. Damit dürfte ein obligatorischer Sparplan in weite Ferne rücken: Telepolis hatte schon am Dienstag unter Berufung auf beteiligte Diplomaten berichtet [1], dass sich eine große Ländergruppe gegen eine Pflichtregel gewehrt und Ausnahmeregelungen gefordert hatte; darunter neben der mächtigen französischen Delegation auch Belgien, Griechenland, Italien, Malta, die Slowakei, Spanien und Portugal.

In einem Einschub des jüngsten Entwurfs heißt es dazu: "Bei der Übertragung einer Durchführungsbefugnis an den Rat wird der politischen Natur des Beschlusses, eine Verpflichtung zur unionsweiten Nachfragesenkung auszulösen, und den horizontalen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen."

Massive Einschränkungen bei Pflichtregelung und "Unionsalarm"

Offensichtlich wird der Widerstand zahlreicher EU-Mitgliedsstaaten gegen ein gemeinsames und verpflichtendes Vorgehen angesichts einer drohenden Gaskrise auch in einem anderen Textanschnitt, dem umkämpften Artikel 5 der Verordnung, der die Pflichtregeln behandelt. Dieses Thema war in der Präambel und im Verordnungstext um jeweils mehrere einschränkende Einschübe ergänzt worden.

Einige Mitgliedstaaten seien "aufgrund ihrer spezifischen geografischen oder physischen Situation nicht in der Lage, erhebliche Mengen an Pipelinegas für andere Mitgliedstaaten freizugeben", ist in der aktuellen Version der Verordnung zu lesen. Diesen Staaten "sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Grund oder mehrere Gründe für die Beschränkung der Verpflichtung zur Nachfragereduzierung geltend zu machen".

Zahlreiche Einschübe zum umstrittenen Artikel 5 der GS-VO definieren Ausnahmen von der Gas-Sparpflicht.

Es folgt erneut eine nachträgliche Relativierung des ursprünglichen Textes. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, welche geeigneten Maßnahmen zur Erreichung der Nachfragesenkung sie wählen, heißt es in der "Gas-Verordnung" oder "GS-VO".

Ursprünglich sollten die EU-Staaten bei der Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Nachfragesenkung und bei der Priorisierung von Kundengruppen an den Maßnahmenkatalog "Gaseinsparungen für den Winter" vom 20. Juli 2022 gebunden werden. Nun findet sich an der Stelle ein Zusatz: Die Staaten müssen die definierten Maßnahmen demnach nur noch "in Erwägung ziehen".

Ausgenommen von den Sparzielen sind zudem nun EU-Mitgliedsstaaten, deren Stromnetz "nur mit dem Elektrizitätssystem eines Drittlandes synchronisiert" ist und die Zulieferungen aus dieser Quelle verliert. Gleiches gilt für Gasnetze, solange der betreffende EU-Staat "nicht direkt mit einem Gasverbundnetz eines anderen Mitgliedsstaates verbunden ist".

Diese Regelungen nehmen die baltischen Staaten Estland. Lettland und Litauen de facto von der GS-VO aus – sie sind weitgehend von Strom- und Gaslieferungen aus Russland abhängig.

Geltungsdauer des Notfallplans begrenzt

Mit Verweis auf den "Ausnahmecharakters der Maßnahmen" haben die EU-Delegationen den Notfallplan in dieser Woche schließlich zeitlich begrenzt. Die Kommission war zu Beginn der Verhandlungen über die Gas-Verordnung ursprünglich von einer zwei Jahre andauernden Versorgungskrise ausgegangen – auch ohne einen vollständigen Lieferstopp Russlands. So lange sollten auch die Verordnung – oder eben der "Notfallplan" – gelten.

Nun heißt es in dem Entwurf der Verordnung, sie solle nach ihrem Inkrafttreten für einen Zeitraum von einem Jahr Gültigkeit haben. Nach neun Monaten ab Beginn der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission dem Rat über ihre Funktionsweise Bericht erstatten und könne "gegebenenfalls vorschlagen, ihre Geltungsdauer zu verlängern".

Vertreter der Erdgaswirtschaft in Deutschland haben sich unabhängig von dem EU-Notfallplan bereits skeptisch gezeigt, ob die Gasspeicher mittel- und langfristig hinreichend gefüllt werden können: "Sollte es bei einer auf 20 Prozent reduzierten Liefermenge bleiben, ist eine ausreichende Befüllung der Gasspeicher in unseren Augen nicht realistisch", zitierte die Nachrichtenagentur dpa den Vorstand des Branchenverbandes Zukunft Gas, Timm Kehler.

Aktuell drohe wegen der hochsommerlichen Temperaturen und aufgrund der zuverlässigen Lieferungen aus Norwegen und den Niederlanden aber keine Gasmangellage, so Kehler weiter.

Was im Herbst und Winter geschieht, bleibt unklar. Auf den Notfallplan der EU können sich die Bürgerinnen und Bürger aber wohl nicht mehr verlassen.


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