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Detail eines ICE. (Bild: heise online / anw)

Sparpreistickets sind ab Oktober im DB-Reisezentrum nur gegen Kontaktdaten erhältlich. Digitalcourage und Verbraucherschützer sehen das kritisch.

Ab dem 1. Oktober müssen Kunden der Deutschen Bahn, die im Reisezentrum ein Sparpreisticket kaufen wollen, dabei ihren Namen, dazu Mobiltelefonnumer oder E-Mail-Adresse angeben [1]. Das sehen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Verein Digitalcourage kritisch. "Die Digitalisierung darf nicht zum Ausschluss der Schwächsten führen. Die Deutsche Bahn sollte alle bei der Digitalisierung mitnehmen, statt Fahrgäste zu vertreiben", sagte vzbv-Vorständin Ramona Pop laut einer gemeinsamen Mitteilung der beiden Organisationen.

Viele alte oder eingeschränkte Menschen fühlten sich von der Online-Welt bereits heute überfordert, sagte Pop. "Digitalisierung muss den Menschen nützen. Wer ein Sparpreis-Ticket kauft, darf nicht gezwungen werden, Daten preiszugeben", Rena Tangens von Digitalcourage ergänzt: "Unsere Mailadresse oder Telefonnummer werden nicht gebraucht, um uns befördern zu können – deshalb gehen sie die Bahn nichts an." Bahnfahren sei umweltfreundliches Reisen und gehöre zur Grundversorgung – "es muss ohne Datenspuren und Digitalzwang möglich sein".

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vzbv und Digitalcourage kritisieren allgemein, dass die Deutsche Bahn "immer mehr analoge Wege zum Kauf von Fahrscheinen" abschneide. Seit Mai 2023 könnten telefonisch keine Tickets mehr über die Servicenummer der Deutschen Bahn gekauft werden. Ohne Angabe von Daten können Sparpreis-Tickets ab 1. Oktober noch an Automaten gekauft werden, doch diese Option solle es nur noch bis Ende dieses Jahres geben.

Eine Sprecherin der Deutschen Bahn versicherte gegenüber heise online, die E-Mail-Adresse oder Handynummer werde ausschließlich für vertragliche Zwecke genutzt, also zur Übermittlung der Tickets und für Informationen zur Reise. Zu Werbezwecken würden die Daten nicht genutzt. "Für die Deutsche Bahn hat der sorgsame und gesetzeskonforme Umgang mit den Daten ihrer Kund:innen selbstverständlich höchste Priorität", sagte die DB-Sprecherin. Ihr Unternehmen tausche sich dazu regelmäßig mit den zuständigen Datenschutzbehörden und einem Kreis unabhängiger Expert:innen im DB-Datenschutzbeirat aus.

"Das digitale Ticket, das nun auch im Reisezentrum ausgegeben wird, ermöglicht es uns, unsere Kund:innen bei Änderungen zu ihrer Reise im Rahmen der digitalen Reisendenbegleitung besser zu informieren", erklärte ein DB-Sprecher Mitte September gegenüber heise online. Die Kundschaft könne so während der Reise Informationen wie Ankunfts- und Abfahrtszeiten, Informationen zu Gleiswechsel oder alternative Reisemöglichkeiten per Mail erhalten.

Wer ab dem 1. Oktober ein Spar- oder Supersparpreis-Ticket am Reisezentrumschalter kauft, kann seine eigenen Kontaktdaten, aber auch die von Dritten angeben. Das digital verkaufte Ticket soll in die Bahn-App DB Navigator geladen werden können. Auf Wunsch wird das digitale Ticket auch ausgedruckt. Längerfristig will die Bahn in den Reisezentren weniger verkaufen, sondern mehr Beratung anbieten.

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Das Thema ist nicht neu: Moderne Autos sind Datenverarbeitungsmaschinen. Die gemeinnützige US-amerikanische Non-Profit-Organisation Mozilla Foundation hat nun allerdings das Ergebnis einer unabhängigen Untersuchung veröffentlicht, worin für den US-Markt in über 600 Arbeitsstunden die Datenschutzerklärungen von 25 Autobauern analysiert wurden. Fazit: „katastrophal“ und „Datenschutz-Albtraum“. Das dürfte der Thematik auch für den europäischen Raum wieder etwas mehr Brisanz verschaffen. Datenverarbeitung auf der Überholspur – Wie Autohersteller mit Vollgas Kundendaten sammeln. 

Datenunabhängige Mobilität im Auto – eine Illusion?

Von der Autoindustrie wird uns ein Ideal aufgezeigt, dass uns in einem SUV fast voll automatisiert – eingebettet in medialen Wohlfühlkomfort – lautlos durch schier endlos weite unberührte Natur oder wahlweise lehrgefegte Großstädte gleiten lässt. Die Sorglosigkeit, welche dem Verbraucher durch die neuen Autowerbungen suggeriert wird, lässt sich auch in den verträumten Gesichtern der Insassen ablesen, welche fast immer dem Sonnenuntergang entgegenfahren.

Welche Daten werden ausweislich der Mozilla-Untersuchung erhoben?

Abgesehen davon, dass dieser Art der Fortbewegungsfreiheit reale Grenzen durch die Akku-Reichweite, Staus und den alltäglichen Parkplatzstress gesetzt sind, dürfen gerade Gelegenheitsautofahrer nicht außer Acht lassen, dass moderne Autos rollende Computer sind, welche fleißig Daten sammeln. Denn in dem Moment, wo wir uns „Keyless Go“ in ein modernes Auto setzen und den Motor anknipsen, eröffnet dies uns auch die praktische Möglichkeit, uns per Sprachsteuerung bzw. unser Smartphone mit dem Auto und dessen System zu „connecten“. Damit können wir nicht nur gleich unsere Lieblings-Roadtrip-Playlist bei Spotify abspielen, sondern haben auch noch Zugriff auf unsere Telefonkontakte und bestenfalls unsere letzten Routensuchanfragen bei Google Maps. Falls die Fahrt dadurch doch zu entspannt werden sollte, scannt das Auto netterweise unsere Kopf- und Augenposition oder über das Lenkrad unsere Herzfrequenz, um unseren Müdigkeitsstatus in Erfahrung zu bringen und uns notfalls wach zu rütteln oder elektronisch in die Fahrzeugsteuerung einzugreifen.

Nach der eingangs erwähnten Untersuchung der Mozilla Foundation werden in vielen neuen Fahrzeugen durch Sensoren, Kameras, Mikrofone oder gekoppelte Telefone eine Vielzahl von personenbezogenen Daten gesammelt und weitergegeben. Neben rein technischen Fehlermeldungen oder Fahrzeugstatusdaten, wie bspw. den Kilometerstand oder die Motortemperatur, erhalten die Autohersteller über den Bord-Computer je nach Fahrzeugmodell und -ausstattung u.a. personenbezogene Fahrverhaltensmuster, Bewegungs- und Stimmprofile sowie u.U. die Kontodaten ihrer Kunden.

„Jede Automarke, die wir uns angesehen haben, sammelt mehr personenbezogene Daten als nötig und verwendet diese Informationen für einen anderen Zweck als den Betrieb Ihres Fahrzeugs.“

Koppelt man das Smartphone mit dem Bordcomputer und gibt das persönliche Adressbuch sowie Fotos oder Videos frei, ergibt sich dadurch ein nahezu vollständiges Persönlichkeitsprofil. Und da ist er: Der gläserne Autofahrer!

Umfassende Analyse von Datenschutzerklärungen

Es lässt sich durch die Analyse der Datenschutzerklärungen der Autobauer offenbar nicht abschließend klären, welche Daten genau von welchem Fahrzeugtyp bei welchen Vorgängen erhoben, verarbeitet und an wen diese letztlich weitergeleitet werden. Die Mozilla Foundation spricht jedenfalls über das moderne Auto als einen der „hungrigsten Datenfresser“ unserer Zeit und ordnet es damit als eine der denkbar unsichersten Produktkategorien ein.

Die Autohersteller müssten eigentlich nun das Kunststück vollbringen dem Fahrer am besten vor der ersten Nutzung des Autos eine umfassende, aber gut verständliche und präzise Datenschutzerklärung bereit zu stellen, die genaustens u.a. über den Zweck und die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung informiert. Aber genau das scheint nach der Mozilla Foundation bei fast allen der untersuchten Datenschutzerklärungen nicht der Fall zu sein. Das Fazit fällt vorsichtig ausgedrückt ernüchternd aus:

„Wir haben über 600 Stunden damit verbracht, die Datenschutzpraktiken von Automarken zu analysieren – dreimal so lange pro Produkt wie sonst! Trotzdem sind zahllose Fragen offengeblieben. Keine der Datenschutzerklärungen zeichnet ein vollständiges Bild davon, wie Ihre Daten verwendet und weitergegeben werden“

Eine weitere Einnahmequelle für die Automobilindustrie

Die Herausgeber der Untersuchung gehen davon aus, dass Autohersteller das große Potenzial ihrer Datensammlung erkannt und die erhobenen Datensätze für einträgliche Summen weiterverkauft werden. Schließlich gäbe es genügend Werbeagenturen, Dienstleister oder Datenbroker, die mit individuellen Profildaten viel Geld verdienen würden. Die meisten (84 Prozent) der untersuchten Autohersteller würden angeben, dass sie persönliche Daten an Dritte weitergeben können – bei 19 von 25 Marken sei sogar von „Verkauf der Daten“ die Rede. Diese Vermutung scheint auch nicht vollständig aus der Luft gegriffen zu sein. Denn Erfolg und Gewinn hängen in der Branche nicht mehr allein von der Anzahl verkaufter Autos ab. Daten werden häufig als neue Geldquelle gesehen. Wie viel Gewinn am Ende erzielt wird, hängt überwiegend von der gesammelten Datenmenge und der Nutzeranzahl ab.

Was bedeutet das nun für den Datenschutz in Europa?

Nicht nur bei dem Datenschutz geneigten Leser dürften spätestens an dieser Stelle mehrere Alarmglocken läuten oder sogar die Haare zu Berge stehen. Bei dieser schier unüberschaubaren Menge und Sensibilität an verarbeiteten Daten dürften also gleich mehrere der wichtigsten Datenschutzgrundsätze im Sinne des Art. 5 DSGVO betroffen sein.

Die Auswertung der Datenschutzerklärungen durch die Mozilla Foundation lassen erheblich daran zweifeln, ob v.a. die Grundsätze der Datenminimierung, Zweckbindung, Rechtmäßigkeit und Transparenz eingehalten werden. Hierbei muss aber bedacht werden, dass die Untersuchung der Mozilla Foundation nur Aussagen zum US-amerikanischen Automarkt trifft, so dass die Grundsätze der DSGVO nicht zum Tragen kommen. In Europa dürfte gerade wegen des restriktiveren Datenschutzes ein weitaus weniger invasiver Umgang mit den Kundendaten als in den USA zu erwarten sein. Die DSGVO-Anforderungen hinsichtlich der Erhebung personenbezogener Daten sind schließlich sehr hoch. Zudem drohen den Automobilherstellern bei Verletzung der DSGVO-Vorschriften seitens der Aufsichtsbehörden zum Teil empfindlich hohe Bußgelder.

Daher verwundert es nicht, dass gerade die beiden europäischen Automarken Renault und Dacia, welche auf dem amerikanischen Automarkt keine Rolle spielen, bei der Untersuchung der Mozilla Foundation am besten abschneiden. Etwas mehr Vorsicht dürfte selbstredend bei amerikanischen Automarken geboten sein, welche auf dem europäischen Automarkt zu erwerben sind: Wenig überraschend belegt nämlich Tesla in der Untersuchung den letzten Platz.

Die fortschreitende Digitalisierung und Autonomie von Autos wirft neue Fragen auf

Auch wenn eher fraglich ist, inwieweit die Untersuchung der Mozilla Foundation wirklich wissenschaftlich fundiert ist und für den europäischen Rechtsraum eine veritable Aussagekraft besitzt, so wird doch in Europa u.a. durch Automobilverbände, Landesdatenschutzbeauftragte und Verbraucherschutzorganisationen schon länger bei der Datenverarbeitung durch die Autohersteller mehr Transparenz gefordert. Der Verbraucher soll wenigstens wissen, was mit den erhobenen Daten geschieht und wie er u.U. nach Verkauf des Fahrzeuges oder etwa beim Carsharing die weitere Verarbeitung unterbinden bzw. mit der Löschung der Daten rechnen kann. Aus diesem Grund streben der ADAC sowie der Fédération Internationale de l’Automobile (FIA) zusammen mit dem AvD im Zuge ihrer Kampagne „My Car My Data“ an, dass die datengenerierenden Autofahrer nach dem Grundsatz der Datenhoheit Einblick in die vom Hersteller gesammelten personenbezogenen Daten erhalten und über deren Freigabe entscheiden können.

„Allein wer die Daten generiert hat – also die Autofahrerin oder der Autofahrer – soll die Hoheit über alle Daten haben und entscheiden dürfen, wer sie zu welchem Zweck bekommen soll“

Mit dem Data Act soll zwar eine Harmonisierung der EU-Vorschriften hinsichtlich des Umgangs mit vernetzten Geräten erzielt werden. Dem ADAC und dem entsprechenden Arbeitskreis des Deutschen Verkehrsgerichtstages 2023 gehen diese Regelungen aber nicht weit genug. Für moderne Fahrzeuge brauche es laut des ADACs schon spezifischere Regelungen, weil sich die Anforderungen an die verschiedenen Produkte unterscheiden.

„Was für einen smarten Kühlschrank ausreicht, genügt für ein Kfz bei Weitem nicht“

Der Anwendungsbereich der DSGVO ist erst bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten eröffnet. Da aber bei der immensen Datenmenge die Grenze zu rein technischen bzw. fahrdynamischen Daten nicht immer trennscharf verläuft sowie auch die Möglichkeit der anonymisierten Datenverarbeitung besteht, ergibt sich bei der datenschutzrechtlichen Bewertung auch eine nicht unerhebliche Grauzone legitimer Datenerhebungen; so z.B. auch im Bereich Gefahrenprävention im Straßenverkehr und Telematik Kfz-Versicherungen.

Insassenschutz durch Gewährleistung von Datensicherheit

Davon abgesehen bestehen auch erhebliche Bedenken, inwieweit der Autohersteller als Verantwortlicher und dessen Auftragsverarbeiter angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) i.S.d. Art. 32 DSGVO ergriffen haben, um hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Erst dieses Jahr waren beispielsweise Millionen von Kunden von einem Datenleck bei Fahrzeugen von Toyota betroffen, welche mit dem Netzwerkdienst T-Connect verbunden waren. Auch der VW-Konzern leistete sich 2021 eine solche Datenpanne. Hinzu kommen die Gefahren durch gezielte Hackerangriffe auf die Automobilindustrie, welche zum Teil immense Sicherheitslücken offenbaren.

Mit fortschreitender Digitalisierung, Vernetzung und Autonomie der Fahrzeuge werden die Fragestellungen aus datenschutzrechtlicher Sicht mit Sicherheit nicht weniger werden. Es lohnt sich also, weiterhin einen kritischen Blick auf die Entwicklung zu werfen und sich für das Thema ein wenig zu sensibilisieren.

Mit Durchblick, Umsicht und dem 7.Sinn weiter Auto fahren

Als wäre der Straßenverkehr nicht schon gefährlich genug, fordert also nun auch das Thema Datenschutz beim Autofahren unsere volle Aufmerksamkeit. Wer jetzt nicht gleich auf das Fahrrad umsteigen will oder sich Großmutters 30 Jahre alten Fiesta fürs Wochenende ausleihen mag, sollte sich zukünftig vielleicht etwas mehr darüber im Klaren sein, welche Daten von Autoherstellern theoretisch erhoben werden oder die Datenschutzerklärung vorm Losfahren durchlesen. Oder eben nicht. Denn diejenigen unter uns, die ohnehin bereits ihre Daten in sozialen Netzwerken veröffentlichen und sich mit dem Smartphone durch die Gegend lotsen lassen, werden wahrscheinlich auch im Auto zukünftig sorglos dem Sonnenuntergang ihrer Automobilen Freiheit entgegengleiten.

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Mit der so genannten Chatkontrolle möchte die EU Kindesmissbrauch verhindern und aufklären. Dass das Gesetz dafür geeignet ist, bezweifeln Jurist*innen und Kinderschützer*innen gleichermaßen. In seiner jetzigen Form führt es vor allem zu umfassender Überwachung privater Kommunikation in Chats oder E-Mails. Zuletzt haben knapp 90 Nichtregierungsorganisationen aus aller Welt in einem Offenen Brief vor der Verordnung gewarnt – darunter auch Wikimedia Europe.

Corinna Schuster

20. September 2023

Die geplante Chatkontrolle führe zu Grundrechtsverletzungen und Massenüberwachung von Millionen von Menschen, heißt es in dem Offenen Brief. „Wir rufen alle EU-Regierungen dazu auf, die Verordnung zur Prävention und Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch abzulehnen, bis diese die Rechte, Freiheiten und Sicherheit im Internet vollständig schützt“, so die Forderung der unterzeichnenden NGO’s.

Anlasslose Massenüberwachung von Millionen von Menschen

Mit der Chatkontrolle möchte die EU-Kommission die Kommunikation im Internet umfassend überwachen: Sämtliche Nachrichten in sozialen Medien, Chats und Webseiten, aber auch bisher Ende-zu-Ende-verschlüsselte Messengernachrichten sollen kontrolliert werden. So will die Kommission Missbrauchsdarstellungen von Kindern und Jugendlichen aufspüren.

„Das vorgeschlagene Gesetz ist beispiellos: Es könnte Firmen dazu zwingen, die digitale Kommunikation von jedem zu scannen, jederzeit, im Auftrag von Regierungen“, kommt weitere Kritik von Seiten der 87 Unterzeichner*innen, zu denen auch Wikimedia Europe gehört. Es seien weitreichende Veränderungen nötig, um Privatsphäre, Meinungsfreiheit und die Unschuldsvermutung zu schützen.

Entscheidung über Chatkontrolle vertagt

Die für den 28. September geplante Abstimmung über die Chatkontrolle durch die Justiz- und Innenminister der EU-Länder in Brüssel wird nicht stattfinden. Im EU-Minister*innenrat hat der Entwurf bislang keine Mehrheit finden können, weshalb die angesetzte Abstimmung kurzfristig von der Tagesordnung genommen wurde. Auch in der Bundesregierung ist man sich uneinig. Während Justizminister Marco Buschmann das Gesetz nicht für grundrechtskonform hält, will Bundesinnenministerin Nancy Faeser die geplanten Überwachungsmechanismen nicht ablehnen. Obwohl die Ampel sogar im Koalitionsvertrag jegliches Scannen privater Kommunikation ablehnt.

Diskussionsabend: Alles außer Kontrolle? Warum DE die Chatkontrolle verhindern muss

Am Mittwoch, den 27. September lädt das Bündnis „Chatkontrolle stoppen“ in den Räumen von Wikimedia Deutschland in Berlin zum Diskussionsabend. Insbesondere die Position der Ampelregierung wird von entscheidender Bedeutung dafür sein, wie es nun weitergeht. Deshalb soll gemeinsam mit der Zivilgesellschaft und politischen Vertreter*innen die Position der Regierung debattiert werden. Ab 19 Uhr diskutieren Tobias B. Bacherle, MdB (Bündnis 90/DIE GRÜNEN), Anke Domscheit-Berg (Fraktion DIE LINKE), Elina Eickstädt (Sprecherin Chaos Computer Club) und Manuel Höferlin (FDP). Weitere Infos hier.

Statement-to-EU-countries-Do-not-agree-to-mass-surveillance-proposal-warn-NGOs-1Herunterladen

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Derzeit verhandelt die Ampel-Koalition über ein Gesetz für die parteinahen Stiftungen von SPD, CDU und Co. Eine neue Studie analysiert die Bildungsarbeit der AfD-Stiftung – und zeigt, warum sie auf keinen Fall staatliche Förderung erhalten darf.

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700 Millionen Euro erhalten die Stiftungen der demokratischen Parteien im Bundestag bisher jährlich, Tendenz steigend. Im Frühjahr urteilte das Bundesverfassungsgericht allerdings, dass die staatliche Förderung der Stiftungen verfassungswidrig ist, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Das will die Ampel-Koalition jetzt nachholen und verhandelt über ein Stiftungsfinanzierungsgesetz. Im Mittelpunkt der Beratungen steht auch die Frage, wie das Gesetz die Finanzierung der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) ausschließen kann.

Eine neue Studie von Arne Semsrott und Matthias Jakubowski für die Otto Brenner Stiftung analysiert ausführlich die Bildungsarbeit der DES. Zentraler Befund: Personal und Referent:innen der Stiftung sind tief in den Netzwerken der antidemokratischen Neuen Rechten verwurzelt. Die Finanzierung der DES durch Steuermittel kann verhindert werden, wenn die Förderung der Grund- und Menschenrechte als Entscheidungskriterium festgeschrieben wird. Dabei sollte auch bedacht werden, dass der zunehmende Extremismus in der AfD zur weiteren Radikalisierung der Stiftung beiträgt.

Bereits vor zwei Jahren hatten wir die Strukturen der DES beleuchtet und aufgezeigt, wie intransparent und informell die Finanzierung der Stiftungen bisher ablief. Ein Stiftungsfinanzierungsgesetz müsste dies ändern.

→ zur Studie bei der Otto Brenner Stiftung

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Lobbyismus Kanzleramt traf nur fossile Lobby zum Heizungsgesetz

Am Freitag verabschiedet der Bundestag mit dem Heizungsgesetz das umstrittenste Gesetz der Wahlperiode. Welche Lobbyisten trafen die Bundesministerien dazu? Um an die Infos zu kommen, mussten wir auch das Finanzministerium verklagen.

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Notwendige Vorfrage einer jeden Publikation urheberrechtlich geschützter Werke ist: Wer kann eigentlich über die Publikation entscheiden, wer hat das Recht zur Veröffentlichung? Diese Frage ist nicht immer leicht zu beantworten.

Grundsätzlich steht dem Urheber das Recht zur Publikation zu (sogenanntes Erstveröffentlichungsrecht). Wer einen Text verfasst, einen Song komponiert oder eine Grafik gestaltet hat, erlangt das Urheberrecht und damit das Recht, über die Ver­öffentlichung und Verwertung des Werkes zu entscheiden. Wenn ein Werk mehrere Urheber hat, sind sie gemeinsam befugt (Miturheber).

Dies kann anders sein, wenn der Urheber Dienst- oder Arbeitnehmer ist und das betreffende Werk in Erfüllung seiner arbeits- oder dienstvertraglichen Pflichten entstanden ist (Arbeitnehmerwerk). Auch in solchen Konstellationen ist der Urheber zwar Inhaber des Urheberrechts. Es ist aber möglich, dass Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte dem Arbeitgeber zustehen.

Merke: Es ist grundsätzlich unerheblich für die Zuordnung des Veröffentlichungsrechts, ob der Urheber angestellt, im öffentlichen Dienst beschäftigt oder ver­beamtet ist. Es kommt auf die Details des Beschäftigungsverhältnisses und die vertraglichen Vereinbarungen an. Zur sprachlichen Vereinfachung ist daher im Anschluss nur von Arbeitgebern, Angestellten und Arbeitsverträgen die Rede.

Arbeitgeber erhalten in aller Regel Nutzungsrechte an Arbeitnehmerwerken. Dies gilt für Werke ihrer Mitarbeitenden, wenn sie in Ausübung von deren arbeitsvertraglichen Pflichten entstanden sind (siehe § 43 UrhG). Denn hier, so der Hintergedanke, wurde der Urheber für die Werkschöpfung bezahlt, der Arbeitgeber trägt die Kosten und das wirtschaftliche Risiko. Allerdings gibt es – außer bei angestellten Programmiererinnen und Programmierern – keine gesetzliche Regelung, nach der der Arbeitgeber an Arbeitnehmerwerken stets vollumfänglich und zeitlich unbeschränkt sämtliche Rechte erhält. Daher sollte vertraglich geregelt werden, ob und welche Rechte der Arbeitgeber erhält. Wenn keine konkrete Vereinbarung getroffen wurde, muss diese Frage anhand der Umstände, also angesichts der Details des jeweiligen Arbeitsverhältnisses, beantwortet werden. Ob das Werk in der Arbeitszeit oder der Freizeit, im Büro oder zu Hause geschaffen wurde, sind lediglich Indizien für diese komplexe Abwägung. Für häufig entscheidende Detailfragen liefern sie keine konkreten Hinweise. Offen bleibt hierbei etwa:

  • Sind exklusive oder nur nicht exklusive Rechte übergegangen?
  • Für welche Nutzungsarten hat der Arbeitgeber, für welche die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Rechte?
  • Für welche Dauer stehen die Rechte dem Arbeitgeber zu? Fallen sie zurück, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kündigt?

Gerade im Hochschulkontext werden erfahrungsgemäß oft keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen über Nutzungsrechte geschlossen. Hierdurch entstehen schwer lösbare Fragen in Bezug auf Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte. Hat die Hochschule beispielsweise die Nutzungsrechte an Vorlesungsskripten, die Lehrstuhlmitarbeitende erstellt haben, oder können diese selbst über Veröffentlichungen (z.B. auf der Website der Universität oder in einem Repositorium) entscheiden? Haben Hochschulen Rechte an wissenschaftlichen Beiträgen oder an Studien- und Forschungsarbeiten der Studierenden? Fallen Rechte bei einem Wechsel von Autorinnen bzw. Autoren zu einer anderen Hochschule oder zu einem anderen Arbeitgeber wieder an sie zurück?

Allgemeingültige Antworten auf diese Fragen gibt es nur in Sonderkonstellationen. Für Hochschullehrerinnen und -lehrer, also ordentliche und Honorarprofessorinnen und -professoren, Hochschuldozentinnen und -dozenten sowie Lehrbeauftragte, ist etwa anerkannt, dass sie in aller Regel selbst Inhaber der Rechte an ihren Arbeitnehmerwerken sind. Das gilt sowohl für Forschungs- als auch für Lehr­inhalte. Begründet wird diese Privilegierung u.a. mit der grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit.

Für Studierende und wissenschaftliche MitarbeitendeFür andere Hochschulangehörige (wie vor allem wissenschaftliche oder studentische Mitarbeitende) gilt diese Privilegierung, die Hochschullehrerinnen und -lehrer genießen, generell nicht. Denn – so die Grundannahme – sie handeln im Rahmen ihrer dienstvertraglichen Pflichten grundsätzlich weisungsabhängig (in der Regel auf Anweisung ihres Vorgesetzten) und nicht im Rahmen freier wissenschaftlicher Forschung. Schaffen wissenschaftliche Mitarbeitende jedoch Werke außerhalb ihrer weisungsgebundenen Aufgaben, etwa im Rahmen eigenständiger Forschung (z. B. Doktorarbeiten), gilt dies wiederum nicht. Auch an Studienarbeiten und Klausuren etc. hat die Hochschule keine Rechte. Denn bei solchen Arbeiten handelt es sich nicht um Arbeitnehmerwerke. Über die Veröffentlichung und Verwertung solcher Arbeiten können Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden und Mitarbeitende selbst entscheiden.

Bei Auftragsforschung und Drittmittelprojekten kann dies wiederum anders sein. Zuwendungsbescheide, Förderbedingungen oder vertragliche Vereinbarungen können durchaus Vorgaben für die in solchen Projekten entstehenden Publikatio­nen enthalten (wie Dissertationen, Papers etc.). DFG-Mittel sind beispielsweise häufig an die Bedingung geknüpft, Forschungsergebnisse als Open Access zu publizieren. Hierdurch wird die Publikationsfreiheit der Forschenden in gewissem Maß eingeschränkt.

Lizenz und Hintergrund dieses Textes

BMBF-Handreichung „Urheberrecht in der Wissenschaft“

Lizenzhinweis: Dieser Text stammt von Till Kreutzer und Georg Fischer. Er steht unter der offenen Lizenz CC BY-SA 4.0. Das bedeutet, dass der Text unter Beachtung der Lizenzbedingungen weitergenutzt und -verbreitet werden darf.

Der Text ist der neuen Handreichung „Urheberrecht in der Wissenschaft“ entnommen (hier S. 42-45). Gleichzeitig ist die neue Handreichung zu „Urheberrecht in Schulen“ erschienen. Beide stellt iRights.info in diesem Artikel näher vor.

Kostenloser Download der neuen Handreichungen

Beide Handreichungen sind auf dem Repositorium Zenodo veröffentlicht und zur leichteren Zitierweise mit DOI versehen. Auch bei iRights.info sind die PDFs hinterlegt.

„Urheberrecht in Schulen. Ein Überblick für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler“

„Urheberrecht in der Wissenschaft. Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken“

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DOI für diesen Text: doi.org/10.59350/h0kf4-khe41 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar