geschätzte Lesezeit: 5 min

Das Urheberrecht enthält Ausnahmen, die die Arbeit in Bildungseinrichtungen leichter machen. Eine davon ist die sogenannte Unterrichtsschranke (§ 60a UrhG). iRights.info erklärt die Regelung und gibt Tipps für die Praxis.

Die Unterrichtsschranke erleichtert es, urheberrechtlich geschütztes Fremdmaterial zu Bildungszwecken zu nutzen. Sie ist eine gesetzliche Erlaubnis: Wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, muss für die jeweilige Nutzung keine individuelle Genehmigung vom Rechteinhaber (eine Lizenz) eingeholt werden. Nachstehend werden die wesentlichen Regelungsaspekte kurz erläutert. Auf die Darstellung komplexer Detailfragen wird hier zugunsten der Verständlichkeit bewusst verzichtet.

Wer darf nutzen?

Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler. Sie dürfen Dritte in die Nutzung einbeziehen, z. B. die Schul­bibliothek oder einen Copyshop mit der Anfertigung von Kopien beauftragen.

Welche Nutzungszwecke dürfen verfolgt werden?

Zulässig sind Nutzungen, die der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an einer Bildungseinrichtung dienen. Hiermit gemeint sind alle möglichen Nutzungshandlungen (soweit urheberrechtlich rele­vant) im Rahmen der Vor­- und Nachbereitung und der Durchführung von Unterricht. Beispiele sind:

  • Kopien für die Unterrichtsteilnehmenden erstellen und sie austeilen oder zum Download bereitstellen;
  • analoge Materialien zur Nutzung im Unterricht kopieren und an die Unterrichtsteilnehmenden austeilen und gegebenenfalls zu diesem Zweck digitalisieren (z.B. einen Zeitschriftenbeitrag ein­scannen);
  • Ausschnitte aus Büchern oder anderem Material in eigenes Lehrmaterial der Lehrkraft oder in Referate oder Präsentationen der Schülerinnen und Schüler kopieren und die eigenen Inhalte im Unterricht einsetzen oder zur Vor­- und Nachbereitung online oder offline zur Verfügung stellen;
  • Filme vorführen, Videos streamen, Musik anhören, Gedichte rezitieren, Schulperformances
  • und vieles mehr.

An wen darf sich die Nutzung richten?

Die Nutzungen dürfen sich an Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Prüfer­innen und Prüfer richten. Das heißt z.B.:

  • Fotokopien von Materialien dürfen für die Klasse erstellt und ausgeteilt werden.
  • Digitale Kopien dürfen zum Download oder zur Ansicht zur Verfügung gestellt werden, soweit nur die Teilnehmenden einer bestimmten Unterrichtseinheit zugreifen können, z.B. eines Kurses oder einer Klasse.
  • Bei Prüfungen dürfen Kopien für Prüferinnen und Prüfer sowie Prüflinge erstellt und an sie ausgeteilt bzw. – bei Online­Prüfungen – digital zur Verfügung gestellt werden.

Merke: Wenn Fremdmaterial gemäß § 60a UrhG genutzt wird, ist der Zugriff auf die Teilnehmenden der jeweiligen Unterrichtseinheit zu beschränken. Eine Zugänglichmachung an eine weitergehende (z. B. alle Schülerinnen und Schüler der Oberstufe) oder gar unbeschränkte Öffentlichkeit (z. B. auf einer Website) ist nicht gestattet! Um dies zu gewährleisten, sind technisch übliche Zugriffsbeschränkungen vorzunehmen, etwa durch einen Passwortschutz.

An welchen Einrichtungen und für welchen Unterricht darf genutzt werden?

Nicht jeder Unterricht profitiert von der Nutzungserlaubnis des § 60a, sondern lediglich:

  • Unterricht an bestimmten Bildungseinrichtungen. Laut Gesetz sind das: „frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrich­tungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus­- und Weiterbildung“.
  • Unterricht, der keinen kommerziellen Zwecken dient: Unterricht, mit dem der Ausrichter Gewinne erzielen will, ist nicht von der Regelung erfasst.

Wie viel darf man nutzen?

  • 60a erlaubt grundsätzlich nur die auszugsweise Nutzung von geschützten Werken — genau genommen 15 %. In manchen Fällen dürfen jedoch auch ganzeWerke genutzt werden. Auch gibt es Werkgattungen, die von der Nutzung im Schulunterricht mehr oder weniger ausgeschlossen sind. Konkret lauten die Regelungen wie folgt:

Unterschiedliche Nutzungsgrade im UrhG

100 %: Vollständige Nutzung von

  • vergriffenen Werken (synonym zu „nicht verfügbaren Werken“),
  • einzelnen Beiträgen aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften (Achtung: Publikumszeitschriften oder Tageszeitungen fallen unter die 15 %-Grenze),
  • Werken mit geringem Umfang: Druckwerke mit bis zu 25 Seiten, einzelne Gedichte oder Liedtexte, Filme und Videos mit bis zu fünf Minuten Länge, einzelne Musikstücke.

15 %: Anteilige Nutzung von

  • allem, was nicht unter die 100 %- oder 0 %-Grenze fällt. Zur Berechnung kann man sich bei Sprachwerken an der Gesamtzahl von nummerierten Seiten eines Buches mit Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Sachverzeichnis (aber ohne Leerseiten) orientieren. Bei Filmen sind Vor- und Abspänne mitzurechnen.

0 %: Keine Nutzung von

  • Schulbüchern und Auszügen hieraus,
  • Musiknoten,
  • Aufzeichnungen von Live-Veranstaltungen (Live-Mitschnitte).

Weitere Regelungen durch Gesamtverträge

Einige für die Unterrichtspraxis wichtige Nutzungen, die eigentlich von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis ausgeschlossen sind (z.B. Schulbücher), sind durch Gesamtverträge teilweise doch möglich. Gesamtverträge werden zwischen der öffentlichen Hand und Rechteinhabervertretern wie Verwertungsgesellschaften geschlossen.

Durch Gesamtverträge zwischen Bund/Ländern und Verwertungsgesellschaften werden teilweise Lücken der gesetzlichen Nutzungserlaubnisse geschlossen. So ist laut Gesetz (§ 60a UrhG) die Nutzung von Kopien aus Schulbüchern für den Schulunterricht, das Kopieren von  Noten oder ganzen Presseartikeln für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nicht gestattet. Damit solche Nutzungshandlungen im Schulunterricht dennoch vorgenommen werden dürfen, haben die Bundesländer mit verschiedenen Verlagen, Rechteverwertern und Verwertungsgesellschaften (z.B. der VG Wort) den Gesamtvertrag „Vervielfältigungen an Schulen“ geschlossen. Siehe hierzu die Informationen des Verbands Bildungsmedien e.V.

Quellenangaben

Bei Nutzungen nach § 60a müssen die Quellen ange­geben werden. Zu nennen sind generell (sofern diese Angaben verfügbar sind und die Nennung zweckmä­ßig und üblich ist):

  • der Urheber,
  • der Werktitel – online veröffentlichte Bilder haben oft keinen Titel, dann muss natürlich auch kein Titel genannt werden,
  • bei Auszügen aus Zeitschriften und anderen Sammlungen der Titel derselben,
  • die konkrete Fundstelle – bei Online-­Nutzungen z. B. ein Hyperlink, bei Auszügen aus Büchern oder Zeitschriften die Seitenzahl/Ausgabe.

Die Quellenangaben sind so anzubringen, dass klar erkennbar wird, dass hier ein fremdes Werk genutzt wird und um welches Werk von welchem Urheber es sich handelt. Wie die Quellenangabe im jeweiligen Fall aussehen sollte, ist variabel. Das hängt von den Umständen und der Üblichkeit ab. In einem Unterrichtsskript beispielsweise empfiehlt es sich, die Quellenangaben möglichst nah am Zitat (bei­spielsweise in einer Klammer oder einer Fußnote) anzubringen. Bei einem Podcast dagegen könnten sie in den Shownotes genannt werden (Quellenangabepflicht).

Nutzungsvergütungen

Nutzungen nach § 60a sind vergütungspflichtig. Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte kommen hiermit jedoch nicht in Berührung. Die Vergütungen werden generell durch die Bundesländer und den Bund entrichtet, mitunter durch die Bildungseinrichtungen.

Lizenz und Hintergrund dieses Textes

BMBF-Handreichung „Urheberrecht in Schulen“

Lizenzhinweis: Dieser Text stammt von Till Kreutzer und Georg Fischer. Er steht unter der offenen Lizenz CC BY-SA 4.0. Das bedeutet, dass der Text unter Beachtung der Lizenzbedingungen weitergenutzt und -verbreitet werden darf.

Der Text ist der neuen Handreichung „Urheberrecht in Schulen“ entnommen (S. 10-15 unter dem Titel „Unterrichtsschranke nach § 60a UrhG“). Gleichzeitig ist die neue Handreichung zu „Urheberrecht in der Wissenschaft“ erschienen. Beide stellt iRights.info in diesem Artikel näher vor.

Kostenloser Download der neuen Handreichungen

Beide Handreichungen sind auf dem Repositorium Zenodo veröffentlicht und zur leichteren Zitierweise mit DOI versehen. Auch bei iRights.info sind die PDFs hinterlegt.

„Urheberrecht in Schulen. Ein Überblick für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler“

„Urheberrecht in der Wissenschaft. Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken“

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!

geschätzte Lesezeit: 1 min

Zutaten

für
1 Kopf Blumenkohl
1 TL, gestr. Muskatnuss, frisch geriebene
n. B. Salz
2 m.-große Ei(er)
25 g Butter, weiche
1 Zehe/n Knoblauch
35 g Weizenmehl
1 EL, gestr. Paprikapulver, edelsüßes
1 Msp. Muskatnuss, frisch geriebene
½ TL Salz

Zubereitung

Arbeitszeit ca. 10 Minuten Koch-/Backzeit ca. 30 Minuten Gesamtzeit ca. 40 Minuten
Den Blumenkohl gründlich abspülen und in Röschen teilen. Diese in Wasser mit Salz und dem Muskat bissfest garen, mit der Schaumkelle entnehmen und abdämpfen lassen.

Die Eier mit der Butter schaumig rühren. Die Knoblauchzehe putzen, klein würfeln und mit der Messerspitze zerdrücken und dazugeben. Muskat, Paprika, Salz und Mehl dazugeben und zu einem glatten Teig rühren.

Die leicht abgekühlten Röschen in dem Teig wälzen, bis alles gleichmäßig auf den Röschen verteilt ist. Diese auf einem gefettetem Blech nebeneinander anrichten.

Das Blech in den auf 200 °C Ober-/Unterhitze vorgeheizten Ofen auf den mittleren Einschub schieben. Die Backzeit dauert etwa 15 - 20 Min., bis die Röschen leicht gebräunt sind.

Dazu reicht man Fleisch und Fisch aller Art, oder man reicht es nur mit Dips aller Art.

Planen Speichern  Rezept speichern  Speichern

geschätzte Lesezeit: < 1 min
  • [l] Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen ändert ihre Alkohol-Empfehlungen. Bisher haben sie Schwellwerte kommuniziert, unter denen man bleiben soll. Jetzt:
    Aufgrund des Standes der Wissenschaft sowie aufgrund von Prinzipien der Förderung von physischer Gesundheit aktualisiert das Kuratorium einzelne Aspekte einer früheren Stellungnahme der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, 2019) und kommt zum Schluss, dass Empfehlungen zum Umgang mit Alkohol neu formuliert werden müssen. Das Kuratorium stellt fest:

    Alkoholkonsum sollte von jeder Person reduziert werden, unabhängig davon, wie viel sie trinkt. Am besten ist es, keinen Alkohol zu sich zu nehmen. Alkoholische Getränke bergen Risiken, wenn es um die physische Gesundheit der Menschen geht.

geschätzte Lesezeit: < 1 min
  • [l] When life gives you lemons, you make lemonade (Amazon-Edition)!

    Amazon ließ ihre Fahrer keine Pinkelpausen machen. Also haben die halt in Flaschen gepinkelt.

    Darüber haben Reporter berichtet, also hat Amazon bei reinkommenden Lieferfahrzeugen nach Urinflaschen gesucht und die Leute dann abgestraft.

    Also haben die Fahrer die Urin-Flaschen halt vor dem Gelände aus dem Fenster geworfen.

    Die hat dann ein britischer Performancekünstler eingesammelt und auf Amazon als "bitter lemon drink" verkauft. Er hat ein paar Kumpels beauftragt, das zu bestellen, woraufhin das in den Rankings hochging, und Amazons Empfehlungsalgorithmus das irgendwelchen Passanten empfohlen hat.

    Als dann jemand von Amazon anrief, um ihm Fulfilment by Amazon anzubieten (Ware liegt bei Amazon im Lagerhaus, Verpackung und Shipping macht Amazon), und wildfremde Leute das zu bestellen anfingen, hat er die Aktion abgeblasen.

    The contrast between Amazon's ability to detect an undercover reporter and its inability to spot bottles of piss being marketed as bitter lemon energy drink says it all, really. Corporations like Amazon hire vast armies of "threat intelligence" creeps who LARP at being CIA superspies, subjecting employees and activists to intense and often illegal surveillance.
    Geschichten, die das Leben schrieb!

geschätzte Lesezeit: 1 min
  • [l] Die INSM war hier über die Jahre häufiger im Blog. Ein marktfundamentalistischer Think Tank der Industriebosse, der wesentlicher "Ideengeber" für die Wirtschaftspolitik von CDU und SPD war: Ewiges Wachstum. Hört nicht auf den Mann hinter dem Vorhang. Das geht immer so weiter. Wenigstens noch ein paar Jahre, da können wir hier noch schnell unsere Schäfchen ins Trockene bringen, und danach halt die Sintflut.

    Als deren Wachstumsmodell sich als kompletter Beschiss herausstellte, und auch der letzte Dorftrottel begriff, dass ewiges Wachstum in einer physischen Welt mit physisch endlichen Rohstoffvorräten nicht gehen kann, da haben sie auf andere hirnverbrannte Dinge umgeschwenkt: Eine antisemitische Hetzkampagne gegen die Baerbock (vom AfD und CSU geklaut), und sie schlugen vor, man solle einmal alle Arbeiter mit Covid durchseuchen. Außerdem bekämpften sie die Energiewende und Scientists for Future.

    Für ihre Ideologie des ewigen Wachstums sind die schon immer über Leichen gegangen.

    Warum erwähne ich die? Weil die aktuell eine Kampagne fahren (Achtung: Links gehen zur INSM), die so unfassbar dämlich ist, dass die PARTEI sie vorweggenommen hat. Das muss man erstmal schaffen.

    Ich weiß nicht, wieviel Einfluss die noch haben. Hoffentlich keinen. So vollumfänglich, wie deren Vorschläge das Land ruiniert haben... auf der anderen Seite regiert aktuell die Cum-Ex-Clankriminalitätspartei SPD und als nächstes wieder die CDU mit den nächsten 20 Jahren Kohl-Merkel, die haben ja sonst niemanden, der ihnen "Ideen" gibt.