Article note: +111 o_O

In der Stadtverordnetenversammlung Zehdenick wurde am Montagabend, 20.09.2021 ein Antrag angenommen, den die demokratischen Parteien gemeinsam mit der rechtsextremen AfD gestellt hatten. Lediglich der bündnisgrüne Stadtverordnete Reiner Merker hatte gegen diesen Antrag protestiert. SPD, CDU, DIE LINKE und FDP jedoch hatten offenbar weiterhin keine Hemmungen, mit der AfD gemeinsame Sache zu machen. Die Landesvorsitzende von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg, JULIA SCHMIDT, ist angesichts des Verhaltens der demokratischen Partien entsetzt.

JULIA SCHMIDT: „SPD, CDU, Linke und FDP scheinen es mit der Abgrenzung gegen Rechtsaußen nicht so ganz ernst zu meinen. Anders kann ich mir die schwachen  beziehungsweise ausbleibenden Reaktionen ihrer Landesverbände auf das Geschehen in Zehdenick nicht erklären. Rechtsextremismus darf in unserem Land nicht durch gemeinsame Anträge normalisiert werden. Wer das tut, leistet der Demokratie einen Bärendienst. Aus diesem Grund muss eine Zusammenarbeit mit der AfD kategorisch ausgeschlossen bleiben, auch und besonders auf kommunaler Ebene. Ich kann mich nur wiederholen: Die AfD ist eine rechtsextreme Partei, die Brandmauer gegen Rechtsextremismus muss stehen. Ihr Fundament wird in der Kommunalpolitik gelegt.“

Hintergrund: Bei dem Antrag ging es um Schritte zur Abwahl des parteilosen Bürgermeisters Bert Kronenberg. Der entsprechende Antrag wurde von den Fraktionen SPD, CDU, DIE LINKE, WG GfZ/FDP, WS/BFZ und AfD gemeinsam gestellt. Die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit hätten die Parteien auch ohne die AfD als Mitantragstellerin zustande gebracht. Bei der Abstimmung am Montagabend stimmten 20 von 22 Stadtverordneten für den Antrag
 

Article note: #thx4clarification

Das NC-Modul von Creative Commons ist beliebt, bringt aber Probleme mit sich: Etwa bei der Abgrenzung kommerziell/nicht-kommerziell. Paul Klimpel gibt Beispiele für eindeutig kommerzielle Nutzungen, erläutert Grenzfälle und erklärt, welche Schwierigkeiten durch CC NC im Bildungsbereich entstehen.

Creative-Commons-Lizenzen erfreuen sich im Rahmen von Bildung und Weiterbildung großer Beliebtheit. Mit dem Begriff der „Open Educational Resources“ – abgekürzt OER – werden dabei solche Bildungsmaterialen bezeichnet, die unter einer „freien Lizenz“ stehen.

Lizenzen von Creative Commons erlauben es, unter bestimmten Bedingungen urheberrechtlich geschützte Werke zu verwenden, ohne in jedem Einzelfall Rechte klären oder Erlaubnisse einholen zu müssen. Zwar gestattet auch das Urheberrecht bestimmte Nutzungen im Bildungskontext – die Creative-Commons-Lizenzen gehen jedoch weit darüber hinaus. Die damit verbundenen Freiheiten erlauben pädagogische Konzepte und Nutzungsszenarien, die sonst nur schwer im Alltag in rechtlich zulässiger Weise möglich wären.

Creative-Commons-Lizenzen bieten verschiedene Lizenzmodule an. Diese ermöglichen es, jedem Urheber, die Nutzung seiner Inhalte an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. In diesem Beitrag soll es um das Lizenzmodul NC („non commercial“) gehen, das die Freigabe von Inhalten auf eine nicht-kommerzielle Nutzung beschränkt.

Zunächst erläutert der Text, was unter dieser Einschränkung zu verstehen ist. Danach wird erklärt, warum die Lizenzbedingung NC außerordentlich beliebt ist. Schließlich behandelt der Text die Fragen, warum Inhalte, deren kommerzielle Nutzung nicht freigegeben wird, nicht als OER gelten und welche (Abgrenzungs-)Probleme es bei NC im Bildungskontext gibt.

Was „nicht-kommerzielle Nutzung“ heißt

Das NC-Modul stellt alle erlaubten (Nach-)Nutzungen unter die Bedingung, dass sie nur zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen dürfen. Kommerzielle Nutzungen bedürfen also weiterhin der Zustimmung des Urhebers beziehungsweise des Rechteinhabers.

Nutzungen gelten dann als kommerziell, wenn sie vorrangig auf eine Vergütung oder einen geldwerten Vorteil gerichtet sind.

Durch diese vage Definition gibt es viele Abgrenzungsstreitigkeiten, wann eine Nutzung als kommerziell gilt.

Es gibt einige Nutzungen, die klar kommerziell sind:

  • Veröffentlicht etwa ein Unternehmen Inhalte in einer eigenen Kundenzeitschrift oder einem Werbeprospekt, handelt es sich eindeutig um eine kommerzielle Nutzung: Der Grund liegt darin, dass die Werbeprospekte auf Kundenakquise und damit auf eine Vergütung gerichtet sind. Würden dafür NC-lizenzierte Inhalte verwendet werden, wäre diese Form der Nutzung untersagt.
  • Im Bildungskontext läge beispielsweise eine kommerzielle Nutzung vor, wenn ein Verlag für Lehrmaterialien Texte und Fotos für ein Buch verwendet, das anschließend verkauft wird. Auch hier wären Inhalte, die NC-lizenziert sind, von dieser Form der Nutzung nicht mehr erfasst.

Nicht in allen Fällen ist klar, was eine „kommerzielle Nutzung“ bedeutet

Andere Fälle sind dagegen nicht so eindeutig: Wie ist es bei Lernmaterialien, für die zwar Geld bezahlt werden muss, dies aber lediglich die Herstellungskosten einer gemeinnützigen Institution decken soll? Handelt eine Dozentin kommerziell, die an einer Volkshochschule unterrichtet und dafür ein Honorar erhält? Warum soll sie anders behandelt werden als eine angestellte Lehrerin einer staatlichen Schule? Und wie sind Privatschulen einzuordnen? Gilt ein kostenloser Blog bereits als kommerziell, weil dort Werbung zu sehen ist, mit dem der Blogbetreiber seine Serverkosten bezahlt?

Nicht immer, wenn in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit einer Nutzung Geld bezahlt wird, ist automatisch von einer kommerziellen Nutzung auszugehen. Denn die Nutzung muss vorrangig auf eine Vergütung oder einen geldwerten Vorteil gerichtet sein. Nur wo das Geldverdienen klar im Vordergrund steht, ist dies eindeutig.

Wie schwierig und auch umstritten die Abgrenzung ist, zeigt sich daran, dass das Landgericht Köln (LG) den zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gehörenden Deutschlandfunk als kommerziell einstufte – das Oberlandesgericht (OLG) hingegen als nicht-kommerziell.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser Abgrenzungsfrage gibt es noch nicht. Allerdings deuten die Ausführungen des OLGs Köln im genannten Verfahren darauf hin, dass im Zweifel von einer nicht-kommerziellen Nutzung ausgegangen werden muss. Der Grund dafür ist, dass Creative-Commons-Lizenzen als „allgemeine Geschäftsbedingungen“ angesehen werden, bei denen Zweifelsfälle immer zu Gunsten desjenigen entschieden werden, der sich als Nutzer auf sie beruft.

Insgesamt sprechen gute Gründe dafür, etwa bei einer Selbstkostengebühr, bei einer Volkshochschuldozentin oder bei der Bannerwerbung eines Blogs nicht gleich von kommerzieller Nutzung auszugehen.

Warum das NC-Modul so beliebt ist

Gerade im Bildungskontext gibt es ein Selbstverständnis der betroffenen Akteure, dass das eigene Handeln nicht-kommerziell sei – verbunden mit einer gewissen Abneigung von „Kommerz“ oder gar mit „Big Business“, das mit internationalen Großkonzernen wie Shell oder Nestle assoziiert wird.

Häufig wird aus diesem Selbstverständnis heraus mit dem Begriff „kommerziell“ eine moralische Wertung verbunden. Kommerzielle Nutzung erfolge ja „nur“ des Geldes, nicht aber um der höheren Ziele der Bildung wegen.

Diese intuitive Abneigung gegen „Kommerz“ kann dazu führen, dass die Beschränkung NC genutzt wird, ohne dass sich die Betroffenen mit den Folgen einer solchen Lizenzbedingung auseinandergesetzt haben.

Ein weiteres Motiv ist der Unwille, dass andere mit der eigenen Leistung Geld verdienen. Der Grund dafür kann Neid oder Missgunst sein. Es kann jedoch auch daran liegen, dass eine solche Nutzung eine eigene (kommerzielle) Auswertungsstrategie beeinträchtigen würde. Wieder andere wollen die kommerzielle Nutzung verhindern, weil sie befürchten, dass sich sonst Unternehmen der Inhalte bedienen könnten, deren Geschäftspolitik sie ablehnen.

Welche Probleme sich aus dem NC-Modul ergeben und warum es für OER ungeeignet ist

Geld verdienen oder geschäftlich tätig zu sein ist an sich nichts Verwerfliches – auch nicht im Bildungskontext. Umgekehrt ist nicht jede nicht-kommerzielle Nutzung begrüßenswert: Extremisten, wie etwa religiöse Fundamentalisten, wollen nicht vorrangig Geld verdienen, sondern die Gesellschaft nach ihren Vorstellungen prägen.

Das NC-Modul ist insbesondere im Bildungskontext problematisch, als auch Bildung nicht per se nicht-kommerziell ist: Die für 2020 geplanten gesamten öffentlichen Bildungsausgaben in Deutschland beliefen sich auf 158,6 Milliarden Euro. Es wird also mit und in der Bildung durchaus Geld verdient.

Zur Bildungslandschaft gehören viele kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbstständige und Freiberufler, die schlicht wirtschaftlich arbeiten müssen; außerdem Vereine oder genossenschaftlich organisierte Bildungsträger, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten „geschäftliche Vorteile“ erzielen.

Auch gemeinnützige Organisationen erhalten geldwerte Vergütungen. Wenn sie nicht vollständig durch öffentliche Gelder oder Spenden finanziert werden, sind sie darauf angewiesen, zumindest punktuell kommerziell tätig zu sein. Es sind also viele Bildungsakteure außerhalb von Lehrern und Lehrerinnen im Beamtenverhältnis oder im Öffentlichen Dienst, die Einnahmen erzielen müssen.

Da es – wie erläutert – große Abgrenzungsschwierigkeiten gibt, wann eine Nutzung als kommerziell gilt und wann nicht, werden viele vor einer Nutzung von NC-lizenzierten Inhalten zurückschrecken, sobald in irgendeiner Form Vergütungen oder geldwerte Leistungen im Spiel sind – selbst dann, wenn diese im konkreten Einzelfall zulässig war. Die Furcht vor einer Lizenzverletzung wirkt für alle, die (außerhalb von staatlichen Schulen) im Bildungsbereich beruflich aktiv sind, abschreckend.

Außerdem gibt es zahlreiche Nutzungen, die aus einer Bildungsperspektive erwünscht sind, obwohl sie als kommerziell einzuordnen sind. Ein Beispiel hierfür wäre die Berichterstattung einer Zeitung, bei der die Nutzung von Inhalten zwar als kommerziell zu beurteilen wäre, obwohl gerade diese Berichterstattung aus Sicht einer Schule oder anderen Bildungseinrichtungen erwünscht ist.

Mit der Vorstellung von „Open Content“, wie sie in der Wissenschaft in der „Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichen Werken“ und im Bildungsbereich mit OER inzwischen populär geworden ist, gilt die Beschränkung auf nicht-kommerzielle Nutzung als nicht vereinbar.

Die Open Knowledge Foundation hat dabei folgende Definition von „offen“:

Wissen ist offen, wenn jede*r darauf frei zugreifen, es nutzen, verändern und teilen kann – eingeschränkt höchstens durch Maßnahmen, die Ursprung und Offenheit des Wissens bewahren.

Auch die Wikipedia fühlt sich dieser Definition verpflichtet. Zulässig wäre nach dieser Definition unter den Creative-Commons-Modulen nur die Einschränkung SA. Diese macht die Veröffentlichung von Veränderungen davon abhängig, ob der veränderte Inhalt ebenfalls unter einer freien Lizenz steht.

Diese „Copyleft“-Bestimmung bewirkt häufig, dass kommerzielle Anbieter auf die Nutzung derart lizenzierter Inhalte verzichten. Denn sie verhindert, dass durch Veränderung neue Rechte an dem Material entstehen, das ein Anbieter dann wieder exklusiv vermarkten kann. Die meisten kommerziellen Anbieter meiden daher Material, das unter einer Copyleft-Bedingung lizenziert ist. Insofern bewirkt SA in gewisser Weise das, was mit NC bezweckt wird – ohne die weitreichenden Folgen einer Beschränkung auf kommerzielle Nutzung.

Fazit

Die Einschränkung auf nicht-kommerzielle Nutzungen bei den Creative-Commons-Lizenzen ist durchaus legitim: Etwa, wenn dadurch eigene Auswertungsstrategien geschützt werden sollen oder auch die Nutzung durch kommerzielle Anbieter verhindert werden soll, deren Geschäftspolitik man nicht unterstützen will. Dies gilt auch für den Bildungsbereich, wo es ebenfalls Geschäftsmodelle gibt, die darauf angewiesen sind, dass es keine kommerziellen Alternativangebote mit den gleichen Materialien gibt.

Allerdings ist im Bereich der Bildung die Abgrenzung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung besonders schwierig. Die vage Definition kommerzieller Nutzung führt dazu, dass aus Angst, gegen Lizenzvorschriften zu verstoßen, auch Nutzungen unterbleiben, die nicht klar als kommerziell gewertet werden können.

Mit Konzepten wie „Open Content“ und „Open Educational Resources“ gilt die Beschränkung auf nicht-kommerzielle Nutzung als unvereinbar.

 

Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo. Wie schon bei früheren Kooperationen erscheint auch dieser Text als Crosspost bei OERinfo und bei iRights.info.

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Article note: #toll Und/aber: was macht die Potsdamer Politik dagegen ...?!!?
Stadtansicht Potsdam (Foto: Landeshauptstadt Potsdam/Robert Schnabel)
Stadtansicht Potsdam (Foto: Landeshauptstadt Potsdam/Robert Schnabel)
Stadtansicht Potsdam (Foto: Landeshauptstadt Potsdam/Robert Schnabel)

Der Vorsitzende des Gutachterausschusses für die Grundstückswerte in der Landeshauptstadt Potsdam, Winfried Schmidt, hat am 16. September 2021 den aktuellen Potsdamer Grundstücksmarktbericht vorgestellt und gleichzeitig einen Überblick über die Marktentwicklung der vergangenen 30 Jahre gegeben. Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Land Brandenburg begehen in diesem Jahr ein Jubiläum: Seit 30 Jahren erfassen sie alle Transaktionen auf den örtlichen Grundstückmärkten, werten diese aus und stellen umfangreiche Informationen in Form von Bodenrichtwerten und Marktberichten der Öffentlichkeit zur Verfügung. Am 18. Juni 1991 trat die Gutachterausschuss-Verordnung des Landes Brandenburg in Kraft. Seit März 2019 sind die jährlichen Informationen kostenfrei für jede und jeden im Internet verfügbar.

„Der starke Preisauftrieb der vergangenen Jahre - insbesondere für Wohnimmobilien - hat sich weitgehend fortgesetzt. Die Baulandpreise bleiben weiterhin auf hohem Niveau“, sagt Winfried Schmidt zusammenfassend.

Das angehängte PDF (siehe unter Downloads) zeigt ausgewählte Entwicklungen seit 1990.

Der Potsdamer Grundstücksmarkt im ersten Halbjahr 2021

Der Grundstücksmarkt in Potsdam zeigt im ersten Halbjahr 2021 eine deutliche Belebung der Umsatzzahlen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 hat die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Potsdam 749 notariell beurkundete Kaufverträge in der Kaufpreissammlung erfasst. Das sind 41 Prozent mehr Verträge als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch beim Geldumsatz in Höhe von 509,8 Mio. Euro ist ein Umsatzplus von 31 Prozent zu verzeichnen. Mit 97,6 Hektar wurden 17 Prozent mehr Fläche als im Vorjahreszeitraum verkauft.

Eine Grafik zu den Vertragsvorgängen ist im angehängten PDF (siehe unter Downloads) zu finden.

Umsätze im ersten Halbjahr (Auswahl):

Bauland                                 76 Verträge, 64,5 Millionen Euro, 18,1 Hektar
Bebaute Grundstücke            147 Verträge, 230,2 Millionen Euro, 35,6 Hektar
Wohnungs-/Teileigentum        476 Verträge, 211,4 Millionen Euro

Der starke Preisanstieg der vergangenen Jahre setzt sich damit fort, insbesondere für Wohnimmobilien. Die Baulandpreise bleiben weiter auf hohem Niveau. Der durchschnittliche Kaufpreis für den individuellen Wohnungsbau beträgt 560 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche. Das sind elf Prozent mehr als im vorherigen ersten Halbjahr.

Durchschnittliche Kaufpreise für bebaute Grundstücke (inklusive Grundstück) sowie Tendenz zum Vorjahreshalbjahr:

freistehende Einfamilienhäuser                     830.000 Euro              (+ 51 Prozent)
Reihenhäuser                                             632.000 Euro              (+ 8 Prozent)
Doppelhaushälften                                      611.000 Euro              (+ 7 Prozent)
Ein- und Zweifamilienhäuser, kleine Villen        5.135 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (+ 15 Prozent)
Reihenhäuser/ Doppelhaushälften                   4.790 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (+ 10 Prozent)
Mehrfamilienhäuser                                       3.815 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (+ 44 Prozent)

Eigentumswohnungen

Erstverkauf, Baujahr vor 1960            6.740 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (+ 26 Prozent)
Erstverkauf, Baujahr nach 1990         5.995 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (+ 7 Prozent)
Weiterverkauf, Baujahr vor 1960        3.945 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (+ 5 Prozent)
Weiterverkauf, Baujahr nach 1990     3.660 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (+ 19 Prozent)

Ausblicke

Wohnimmobilien in der wachsenden Stadt sind weiterhin sehr begehrt und stark nachgefragt. Sie stellen eine gute Anlagemöglichkeit bei einem anhaltend niedrigen Zinsniveau dar. Bei einem begrenzten Angebot sind weitere Preissteigerungen zu erwarten. Negative Auswirkungen der Corona-Krise sind derzeit nicht zu beobachten, aber besonders bei gewerblichen Objekten nicht auszuschließen.

Weitere Informationen

Unter https://www.gutachterausschuss-bb.de/P/ finden Interessierte weitere Informationen. Die Brandenburger Gutachterausschüsse stellen neben ihren Bodenrichtwerten im Bodenrichtwertportal „BORIS Land Brandenburg“ auch die Grundstücksmarktberichte unter https://www.gutachterausschuesse-bb.de zum anmelde- und kostenfreien Download als PDF-Dokument zur Verfügung. Des Weiteren können bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auch Auskünfte über Bodenrichtwerte älterer Jahrgänge für den Bereich der Landeshauptstadt Potsdam bzw. Informationen über den Potsdamer Grundstücksmarkt telefonisch unter 0331 289 31 82 oder 0331 289 31 83 eingeholt werden. Anfragen können auch per E-Mail an  Gutachterausschuss@Rathaus.Potsdam.de gerichtet werden.

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Potsdam arbeitet als Landesbehörde unabhängig und weisungsfrei. Die zwölf ehrenamtlichen Mitglieder sind Fachexpertinnen und Fachexperten mit besonderer Sachkunde in der Wertermittlung. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist bei der Stadtverwaltung Potsdam eingerichtet. Gesetzlicher Auftrag ist es, die spezifischen Entwicklungen auf dem örtlichen Grundstücksmarkt für die Öffentlichkeit transparent zu machen. Das Interesse an objektiven, detaillierten und aktuellen Informationen ist anhaltend hoch, insbesondere, da die Immobilienpreise seit mehreren Jahren mit deutlicher Dynamik steigen.