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Im Schauprozess gegen Julian Assange wird die Öffentlichkeit Schritt für Schritt ausgeschlossen. NGOs ist es nicht mehr gestattet, die telefonische Einwahl zur Prozessbeobachtung zu nutzen. In Zeiten von Corona-Lockdowns bedeutet dies quasi einen Ausschluss der Öffentlichkeit.

Nachdem vom 07. September bis 01. Oktober 2020 der Schauprozess gegen Julian Assange im Zentralen Strafgerichtshof “Old Bailey” in London in die zweite Runde gegangen war, wird das Urteil zu der von den USA geforderten Auslieferung erst im neuen Jahr erwartet. Die vorsitzende Richterin Vanessa Baraitser hatte angekündigt, ihr Urteil erst nach den US-Wahlen bekanntgeben zu wollen. Am 04. Januar 2021 will sie ihre Entscheidung verkünden.

Bei einer Auslieferung erwarten den WikiLeaks-Journalisten bis zu 175 Jahre Isolationshaft und psychologische Folter in einem so genannten Supermax-Gefängnis in den USA, wie durch Zeugenaussagen während der Anhörungen im September nochmals verdeutlicht wurde.

Bis zur Urteilsverkündung muss spätestens alle 28 Tage eine administrative oder technische Anhörung stattfinden, damit Julian Assange weiter in Auslieferungshaft im Hochsicherheitsgefängnis Belmarsh gefangen gehalten werden kann.

Die technische Anhörung am 29.10.2020 – zunächst für 10 Uhr geplant, dann kurzfristig auf 14 Uhr (Ortszeit) verschoben – dauerte nur 2 Minuten.

Die Anhörung wurde nicht wie bisher von Vanessa Baraitser geleitet sondern vom stellvertretenden Oberrichter Tan Ikram. Für den Wechsel wurde kein Grund genannt.

Der persönlich anwesende Verteidiger Fitzgerald beantragte eine 7-tägige Verlängerung der Frist für die Einreichung des Schlussplädoyers der Verteidigung, das ansonsten am folgenden Tag, 30.10.2020, fällig wäre. Die US-Anklage vertrat Joel Smith.

Persönlich anwesend war auch Assanges Vater John Shipton.

Julian Assange wurde per Videolink zugeschaltet, und durfte nur kurz sprechen, um seinen Namen und Geburtsdatum zu nennen.

Besorgniserregend ist die Entwicklung, dass künftig alle NGOs von der Teilnahme per Telefon-Einwahl ausgeschlossen werden. Bereits heute war die einzige Möglichkeit, die Anhörung zu beobachten, das persönliche Erscheinen vor Ort, in der Hoffnung, einen der wenigen Plätze auf der Besuchertribüne zu ergattern. Für die Öffentlichkeit UND Familienangehörige stehen inzwischen nur noch insgesamt 6 Plätze zur Verfügung. Die Leiterin des Londoner Büros von Reporter ohne Grenzen, Rebecca Vincent, schaffte es zur Anhörung in den Gerichtssaal und berichtet im Video über ihre Eindrücke:

John Shipton, Julian Assange's father, explains to me outside of Westminster Magistrates' Court that his son's defence team want a one week extension to submit their closing submissions (originally due for 30 October) because Mr Assange still hasn't been able to review them. pic.twitter.com/Qwl2sibKsb

— Mohamed Elmaazi (@MElmaazi) October 29, 2020

Im zweiten Video berichtet John Shipton dem Journalisten Mohamed Elmaazi über die Ursache für die beantragte 7-tägige Fristverlängerung für das Schlussplädoyer: Julian Assange hat zwar das Recht, den Entwurf des Plädoyers im Vorfeld zu lesen, aber die Verantwortlichen des Hochsicherheitsgefängnisses Belmarsh haben es bisher nicht geschafft, ihm den Laptop auszuhändigen, auf dem das Plädoyer gespeichert ist.

Vor Ort am Westminster Magistrates‘ Court waren zahlreiche Aktivist*innen anwesend, um gegen die grausame Behandlung von Julian Assange zu protestieren:

John Shipton captures the team of #WikiLeaks and Julian #Assange supporters standing up for his son outside Westminster Magistrate’s Court in London today! pic.twitter.com/pDdeOUqtlS

— Committee to Defend Julian Assange (@JA_Defence) October 29, 2020

Wonderful photo by ⁦@martinbray3⁩ of ⁦@wendysone1⁩ and ⁦@alimay101234⁩ outside Westminster Magister Court in support of Julian #Assange today! pic.twitter.com/P5Sez1A4Ed

— Emmy Butlin (@greekemmy) October 29, 2020

Im Anschluss gab es zudem weitere Proteste vor der US-amerikanischen Botschaft in London:

Today gitmo action at US Embassy after court
We need an army of peaceniks to #FreeJulianAssange #NoExtradition#injustice #Australia #AustralianStory#Freedom#Fascism#London#courts #WarMachine #USElection2020 pic.twitter.com/vl55fy4MXQ

— ⌛ 🎗🍀🎗 alison mason #freeassange⏳ (@alimay101234) October 29, 2020

Die nächste technische Anhörung ist angesetzt für den 26. November 2020 um 11.45 Uhr (Ortszeit).

Vielen Dank an Mohamed Elmaazi, Rebecca Vincent, Tareq Haddad, das Julian Assange Defence Committee und Alison Mason für die Berichterstattung auf Twitter.

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Nach jahrelangen Vorarbeiten stellen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tausende Fernsehbeiträge aus ihren Archiven online. Aus rechtlichen Gründen bietet „ARD Retro“ nur Werke, die vor 1966 entstanden – und lediglich zum streamen und teilen.

Der 27. Oktober ist der jährliche UNESCO-Welttag für das audiovisuelle Erbe. Dieses Jahr begeht die ARD den Tag mit der offiziellen Eröffnung ihres „Retro“-Archivs. Die Dachorganisation der deutschen Rundfunkanstalten stellt mehr als 7.000 Produktionen unbefristet in ihrer Mediathek online.

Die Videos umfassen zeitgenössische Berichterstattung, regionale Reportagen, lokale wie nationale Nachrichtensendungen und vieles mehr – wohlgemerkt in Schwarz-Weiß, Fernsehübertragungen waren zu dieser Zeit noch eine recht junge Technologie.

Das Material stammt von den neun Landesrundfunkanstalten der damaligen BRD und umfasst zusätzlich Produktionen aus der DDR, die in einer eigenen Rubrik angeboten werden. Auch Radioproduktionen des Deutschlandradio sind zu finden.

Urheberrecht von 1966 beschränkt Retro-Mediathek

Dass der Schwerpunkt lediglich auf den 1950er und der ersten Hälfte der 1960er Jahre liegt und Produktionen ab dem 1. Januar 1966 unberücksichtigt bleiben, hat rechtliche Gründe.

In den FAQ, die der NDR zum ARD Retro-Angebot auf seiner Website zur Verfügung stellt, beziehen sich die Autoren auf das 1966 in Kraft getretene Urheberrechtsgesetz (UrhG) und erläutern dazu:

„Diese Rechtslage verhinderte es per Gesetz, dass Urheber für die heutige Online-Nutzung erforderliche Rechte bereits zum damaligen Zeitpunkt überhaupt einräumen konnten. Im Vergleich zu Retro-Videos, die vor 1966 gesendet worden sind, ist allein aus diesem Grund eine andere Herangehensweise bei der rechtlichen Prüfung einer Vielzahl von unterschiedlichen Rechteinhabern notwendig.“

Anders gesagt: Die urheberrechtliche Lage vor 1966 bot mehr Handlungsspielraum und Freiheiten. Mit dem danach geltenden Urheberrechtsgesetz wurden die verschiedenen, am Produktionsprozess beteiligten Personen stärker rechtlich eingebunden, etwa über die Einführung von Leistungsschutzrechten.

Das arbeitsteilige Fernsehgeschäft wurde urheberrechtlich deutlich komplexer, was die Rechteklärung für heutige Nutzung kleinteiliger und schwieriger macht.

Hinweis in eigener Sache:
Die Lage der Gedächtnisinstitutionen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht – während der Corona-Krise und generell – wird auch bei der diesjährigen Konferenz „Zugang gestalten“ diskutiert, zum Beispiel in Reinhard Altenhöners Beitrag „Zwischen Anspruch und Wirklichkeit: Gemeinfreie Werke im Web-Angebot öffentlicher Einrichtungen“ oder bei der Präsentation innovativer Projekte während des Lockdowns.

Die Konferenz steht dieses Jahr unter dem Titel „Innovationsschub“ findet am 29. und 30. Oktober 2020 als reine Online-Veranstaltung statt. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeit unter zugang-gestalten.org.

Zeitlich unbefristete Streams – jedoch keine Downloads

Diese rechtlichen Restriktionen ab 1966 dürften auch ein Grund dafür sein, warum die Retro-Videos in der Mediathek zwar zeitlich unbefristet, aber nur zum Ansehen per Streaming angeboten werden – einen Download-Button sucht man vergebens, ebenso eine Bestellfunktion, über die man die Produktionen erwerben könnte.

Im iRights.info-Interview vom Oktober 2019 äußerte sich Rabea Limbach, Dokumentarin beim Deutschen Rundfunkarchiv und involviert in die ARD-Archivöffnung. Sie erläuterte die damalige Öffnung des SWR-Archivs als ersten Schritt und gab dabei den besonderen Status der Rundfunkarchive zu bedenken.

Denn Archive von Rundfunkanstalten seien vornehmlich an das Rundfunkrecht gebunden. Das bedeute einerseits, dass die dortigen Produktionen potentiell auch für heutige Nutzungen im Sinne eines Produktionsarchivs durch die Anstalten vorgehalten werden.

Andererseits unterlägen öffentliche Archive der jeweiligen Archivgesetzgebung, wodurch sie einen klaren öffentlichen Auftrag und auch bessere Möglichkeiten zur pauschalen Quellenöffnung hätten.

Restriktive Nutzungsbedingungen, keine CC-Lizenzen

Die Streams lassen sich in der ARD Retro-Mediathek ansehen und in Websites einbetten – es muss sich jedoch um private und nicht-kommerzielle Nutzungen handeln.

Eine Bearbeitung und Weiternutzung, etwa von Ausschnitten oder für Mashups, ist nicht erlaubt, die Nutzungsbedingungen sind entsprechend restriktiv formuliert.

Das ZDF stellte Mitte 2020 Beiträge der Dokumentationsreihe Terra-X online, die mit Creative Commons-Lizenzen freigegeben sind. Die dabei verwendeten Lizenzen CC BY und CC BY-SA ermöglichen es beispielsweise, die Clips direkt in freie Bildungsmaterialen (OER) zu integrieren, sie zu bearbeiten, zu remixen oder anderweitig nachzunutzen. Und sie können auch unmittelbar in die freie Online-Enzyklopädie Wikipedia übernommen werden.

Auch die ARD Tagesschau veröffentlicht mittlerweile einzelne Videos via Creative Commons, wenn auch unter der wesentlichen restriktiveren CC BY-NC-ND 4.0-Lizenz. Diese verbietet jegliche Bearbeitungen und verträgt sich weder mit den OER-Konventionen noch mit den Wikipedia-Vorgaben.

Ob und wie die ARD Inhalte aus ihren Archiven beziehungsweise aktuelle Beiträge zukünftig offen lizenziert, bleibt wohl fraglich. Die Dokumentarin Rabea Limbach äußerte 2019 gegenüber iRights.info durchaus Sympathien für Remixverfahren und anderen kreativen Nachnutzungen – gab aber auch zu bedenken, dass die aktuelle Rechtssituation das aus vielfältigen Gründen nicht zuließe und sie nicht wüsste, wie so etwas möglich werden könnte.